Aufhebungsverträge |
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werden von Kreditinstituten bei
vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags angeboten.
Darin stehen u. a. die Bedingungen für die Aufhebung und die
Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung |
Angemessenes Entgelt |
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Kreditinstitute dürfen für den Verwaltungsaufwand, der mit der
vorzeitigen Ablösung des Darlehens in Verbindung steht, ein
angemessenes Entgelt verlangen. Im Zweifel darf dieser Betrag auch
geschätzt werden. |
Berechnungsmethoden |
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Erste Methode: Beim sogenannten Aktiv/Aktiv-Vergleich werden dem
alten Vertragszins die aktuellen Zinsen für Hypothekenkredite
gegenübergestellt. Kann die Bank das Geld nur zu einem niedrigeren
Zinssatz wieder ausleihen, darf sie den Zinsverschlechterungsschaden
plus den entgangenen Gewinn, den Zinsmargenschaden und eine
Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.
Zweite Methode: Beim sog. Aktiv/Passiv-Vergleich wird der
Vertragszins mit dem Zinssatz von Bundeswertpapieren mit gleicher
Restlaufzeit verglichen. Die Differenz plus einer Bearbeitungsgebühr
entspricht der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. |
Bundesgerichtshof (BGH) |
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hat als höchste Instanz in Sachen
Vorfälligkeitsentschädigung am 1. Juli 1997 ein
Grundsatzurteil gefällt. Im Revisionsverfahren überprüften
die Richter, ob die ergangenen Urteile von untergeordneten
Gerichten gesetzmäßig ergangen sind. |
Disagio |
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Die Zahlung eines Disagios in Verbindung mit einem
Hypothekendarlehen ist im Prinzip nichts anderes als eine
Zinsvorauszahlung. Diese senkt zwar den Nominalzins, verteuert aber
den Kredit über die Gesamtlaufzeit. Für selbstgenutzte Eigenheime
ist ein Disagio nicht zu empfehlen. |
Erfüllungszeitpunkt |
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Darlehensnehmer haben bei einem mit Zinsfestschreibung
abgeschlossenen Darlehensvertrag keine
Kündigungsmöglichkeiten. Bei einem geplanten Verkauf der Immobilie
muss die Bank einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zustimmen und den
Erfüllungszeitpunkt vorverlegen. Der Grund für den Verkaufswunsch
spielt dabei keine Rolle. |
Restlaufzeit |
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ist die zum Ablösezeitpunkt noch
verbleibende Zeit bis zum Auslaufen des Darlehensvertrags. |
Risikoprämie
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Die Bank muss bei vorzeitiger Rücknahme des Darlehens auch einen
Abschlag auf die bei Darlehensvergabe berechnete Risikoprämie
hinnehmen. Schließlich kann Sie mit dem Geld früher als erwartet
weiter arbeiten und muss deshalb die Prämie anteilig an den
Darlehensnehmer zurückgeben.
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Rückzahlung |
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von Darlehen vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist müssen Kreditinstitute zwar hinnehmen,
dürfen dafür aber eine Vorfälligkeitsentschädigung
verlangen.
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Sittenwidrig |
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Rechtsgeschäfte, die gegen die guten
Sitten verstoßen, sind nichtig (§138 BGB).
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Tatsächlicher Nachteil |
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Hat ein Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung erhalten,
die den tatsächlichen Nachteil übersteigt, kann es vom
Darlehensnehmer eine Erstattung des zu viel gezahlten Betrages
fordern.
Ungerechtfertigte
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Bereicherung |
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behält das Kreditinstitut den zu viel geforderten Anteil der
Vorfälligkeitsentschädigung trotz Aufforderung zur Rückzahlung von
Seiten des Darlehensnehmers ein, kann damit eine ungerechtfertigte
Bereicherung unterstellt werden. (§ 812 BGB)
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Verjährungsfrist |
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Ergibt sich aufgrund des BGH-Urteils zur Vorfälligkeitsentschädigung
ein Rückforderungsanspruch, verjährt dieser erst nach 30 Jahren. Das
gilt auch für Zins- und Zinseszins.
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Verkauf |
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Der vorzeitigen Ablösung eines Festzinsdarlehens müssen
Kreditinstitute nur zustimmen, wenn der Eigentümer seine Immobilie
verkaufen möchte. Dabei spielt der Grund keine Rolle. Will der
Eigentümer nicht verkaufen, sondern lediglich das günstige
Zinsangebot einer anderen Bank ausnutzen, muss das finanzierende
Kreditinstitut einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zustimmen.
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Verwaltungsaufwand |
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Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen die
Kreditinstitute die Ersparnis beim Verwaltungsaufwand
berücksichtigen. Wer sein Darlehen vorzeitig an die Bank zurück
gibt, erhält auch anteilig zur Restlaufzeit den Verwaltungsanteil
zurück.
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Verwaltungskosten |
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dürfen bei der vorzeitigen Rückzahlung in einer angemessenen
Höhe verlangt werden. Verbraucherschützer gehen von 50 bis 75 EURO
aus.
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Vorfälligkeitsentschädigung |
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wird von den Kreditinstituten verlangt, wenn ein
Hypothekendarlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückgezahlt
wird. Der Preis für die vorzeitige Ablösung darf allerdings nicht
beliebig hoch sein und muss dem tatsächlich entstandenen Nachteil
entsprechen.
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Zinsfestschreibung |
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damit ist die Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und
Darlehensgeber gemeint, die sich für eine vorgeschriebenen Laufzeit
auf einen festen Zinssatz geeinigt haben. Während dieser Zeit haben
im Gegensatz zu variablen Zinsvereinbarungen Zinsschwankungen keinen
Einfluss auf die Höhe der Zinszahlungen. Während der Vertragsdauer
kann der Darlehensvertrag nur unter bestimmten Bedingungen vorzeitig
beendet werden.
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Zinsmargenschaden |
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entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus
dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Die Zinsmarge ist der
Preisaufschlag der Bank, den sie als Zinsgewinn verbucht.
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Zinsverschlechterungsschaden |
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ist die Differenz zwischen Vertragszins
und Wiederausleihezins. Ein Schaden, der über den
Zinsmargenschaden hinaus geht, kann von Kreditinstituten
geltend gemacht werden, wenn sich aus der Differenz zwischen
dem vertraglich vereinbarten Festzins und dem Zinssatz, zu
dem das Kreditinstitut das Geld wieder ausleihen kann,
Nachteile ergeben.
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