in Kooperation mit der Sparda-Bank Berlin e.G
Stellen Sie während der Ausführung der Arbeiten Baumängel fest, haben Sie einen Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Bauwerks. Nach einer TÜV- Untersuchung stehen an erster Stelle Mängel an der Kellerabdichtung. Zu den häufigsten Mängeln zählen ferner fehlerhafte Dachabdeckungen, falsch eingebaute Fenster und Türen sowie Schäden an Außenwänden und unzureichende Wärmedämmung.
O Die einzelnen Gewährleistungsansprüche
O Die einzelnen Gewährleistungsansprüche
Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 635 BGB
Schadenersatzansprüche nach der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) §13Ziffer7VOB/B
Positive Vertragsverletzung §§ 286, 326, 280, 325 BGB
Verzugsschaden §§ 286, 326 BGB
VOB oder BGB Bei mangelhafter Leistung kommt es für den Bauherrn darauf an, ob
ein BGB-Vertrag oder die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
vereinbart worden ist. Die VOB ist kein Gesetz, hat aber einen
besonderen Status. Sie gilt nur dann, wenn individuell vereinbart
worden ist. Teil B der VOB muss als ganzes vereinbart werden.
Verwendet der Unternehmer nur einzelne Klauseln oder verändert er
wesentliche Klauseln der VOB/B gilt nur das BGB. Auf Architekten-
und Ingenieurleistungen ist die VOB nicht anwendbar, weil sie keine
Bauleistungen erbringen. Die VOB regelt die Auftragsabwicklung
detaillierter als das Werkvertragsrecht des BGB und weicht in
mehreren Bestimmungen ab.
Welche vertraglichen Ansprüche können bestehen?
U = Umfang
V = Voraussetzung
Nachbesserung §633
Abs. 2 BGB
U: Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel. Gerät der
Vertragspartner mit der Nachbesserung in Verzug, kann der Bauherr
den Mangel selbst beheben lassen. Führt die Nachbesserung nicht zum
Erfolg, kann der Bauherr Wandlung oder Minderung verlangen.
V: Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. An Mahnung
nicht gebunden. Das Recht zur eigenen Nachbesserung setzt dagegen
Mahnung voraus.
Wandlung § 634 1 3 BGB
U: Rückgängigmachung des Werkvertrages. Architekten- und Bauvertrag
sind in der Regel Werkvertrag. Beide Parteien müssen die empfangenen
Leistungen zurückgewähren (§§ 634IV, 467,346 ff. BGB).
Gegebenenfalls erfolgt gegenseitige Verrechnung.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung,
dass nach Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels abgelehnt
wird. Genaue Fristsetzung notwendig. Nur geringe Bedeutung im
Baurecht. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. Nach
der VOB hingegen (dazu weiter unten) besteht kein Recht auf
Wandlung.
Minderung § 6341 BGB
U: Minderung der Vergütung. Sie ist in dem Verhältnis zu kürzen, in
dem der Wert der bisherigen mangelhaften Leistung zu dem Wert der
Leistung gestanden hätte, wenn sie mangelfrei gewesen wäre.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung,
dass nach Ablauf der Frist die Beseitigung abgelehnt wird. Danach
Minderung des Vergütungsanspruchs. Die Berechnung der Minderung
erfolgt nach § 472 BGB. Verschulden des Vertragspartners nicht
erforderlich.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung §
635 BGB
U: Der Anspruch geht in erster Linie auf Geldersatz. Geltendmachung
der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Der Vertragspartner
haftet hier nur für Schäden, die dem Bauwerk unmittelbar anhaften
(hierzu gehören auch: Minderwert, Mietausfall, Aufwendungen für
Ersatzwohnung, Zinsverlust). Der Ersatzanspruch ist nach dem
Unterschied zwischen der Vermögenslage zu bemessen, in der der
Bauherr bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung gewesen wäre, und
derjenigen, in die er durch die Nichterfüllung geraten ist.
V: Mangel muss vom Vertragspartner zu vertreten sein (Vorsatz,
Fahrlässigkeit). Der Bauherr muss die objektiven Voraussetzungen des
Anspruchs nachweisen. Der Anspruch kann nur anstelle von Wandlung
oder Minderung geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche nach der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) §13Ziffer7VOB/B
U: Kleiner Schadenersatzanspruch (Abs. 1). Er betrifft den Schaden
an dem Bauwerk, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung
die Bauleistung dient. Hierzu gehört auch der zur Beseitigung der
Schäden am Bauwerk erforderliche Aufwand. Großer
Schadenersatzanspruch (Abs. 2). Er umfasst die Schäden, die über den
am Bauwerk entstandenen Schaden hinausgehen.
V: Ansprüche können neben Nachbesserung und Minderung geltend
gemacht werden. Geltung der VOB muss vertraglich vereinbart sein. Es
muss sich um einen wesentlichen Mangel handeln, der auf einem
Verschulden des Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruht. Die Gebrauchsfähigkeit der Leistung muss erheblich
beeinträchtigt sein. Beim großen Schadenersatzanspruch muss der
Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einen Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik beruhen oder im Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft bestehen.
Positive Vertragsverletzung §§ 286,
326, 280, 325 BGB
U: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenpflichten aus dem
Bau- oder Architektenvertrag. Umfasst auch die Mängelschäden =
Nachteile, die dem Bauherrn als weitere entfernter Folge des Mangels
außerhalb des Werkes erwachsen sind.
V: Verschulden des Vertragspartners. Der Anspruch kann neben dem
Schadenersatz wegen Schlechterfüllung für weitere Schäden geltend
gemacht werden. Abgrenzung beider Ansprüche von Bedeutung. In
Musterverträgen wird häufig die Haftung auf den Ersatz unmittelbaren
Schadens beschränkt. Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus
positiver Vertragsverletzung beträgt 30 Jahre, bei Ansprüchen wegen
Schadenersatz wegen Schlechterfüllung 5 Jahre.
Verzugsschaden §§ 286, 326 BGB
U: Ersatz des durch Verzug entstandenen Schadens (z. B.
Kreditkosten, Mietausfall). Sowohl der unmittelbare wie auch der
mittelbare Schaden (entgangener Gewinn) ist zu ersetzen. Gilt
hingegen die VOB, kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens
verlangt werden.
V: Fälligkeit der Leistung, Verschulden des Vertragspartners,
Mahnung des Bauherrn. Hat infolge des Verzugs die Leistung für den
Bauherrn kein Interesse, so kann er unter Ablehnung der Leistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Nach der VOB hat der Bauherr anstelle des
Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung (§§5 Ziff. 4,8
Ziff. 3 VOB).
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