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by Anna Hütte

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Kosten - Grunderwerbsteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauen & Wohnen - Die Grunderwerbsteuer (GrESt)

Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familieäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der Überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern. Wir sind Ihnen gern bereit Unterstüzung zu geben, Ihre Wohnwünsche neu zu ordnen, Ihre neue Heimat zu finden.

Grunderwerbsteuer (siehe auch "Grunderwerbsteuer" bei Wikipedia)

 

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In welchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen

Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer

Wann sind Sie von der Grunderwerbsteuer befreit

Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig

O  weitere Informationen zum Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 

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In welchen Fällen wird Grunderwerbsteuer erhoben

Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.

Paragraf 8 und 9 des Grunderwerbsteuergesetzes

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Wer muß die Grunderwerbsteuer zahlen

Steuerschuldner sind regelmäßig die Erwerber und die Veräußerer.

In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.

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Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer

Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel ab 01.01.1997 (3,5 Prozent des Wertes der Gegenleistung).

Übersicht der aktuellen Steuersätze in den Regionen:

6,00%  -  Berlin seit 01.01.2014

6,50%  -  Brandenburg seit 01.07.2015

5,00%  -  Mecklenburg-Vorpommern seit 01.07.2012

5,00%  -  Thüringen seit 07.04.2011

5,00%  -  Sachsen-Anhalt seit 01.03.2012

5,50%  -  Sachsen seit 01.01.2023

5,00% -  Baden-Württemberg seit 05.11.2011

5,00%  -  Bremen, Niedersachsen seit 01.01.2014

5,50%  -  Hamburg seit 01.01.2023

6,00% -  Hessen seit 01.08.2014

6,50% -  Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein seit 01.01.2015

Hinzu gehören insbesondere der Kaufpreis, übernommene Belastungen, vorbehaltene Nutzungen (z.B. Wohnrecht), sonstige Leistungen (z.B. Vermessungskosten, Aufpreis für Sonderleistungen).

Wenn Sie zunächst nur das Grundstück kaufen und es dann bebauen, haben Sie nur die Grunderwerbsteuer für das Grundstück zu bezahlen.

Bei Bauherren- und Erwerbermodellen ist für den Umfang der Gegenleistung maßgebend, in welchen Zustand das Erwerbsobjekt zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist. Getrennte Verträge besagen noch nicht, dass von dem Erwerb eines unbebauten Grundstückes auszugehen ist. Die volle Grunderwerbsteuer für Grundstück und Gebäude ist auch dann zu zahlen, wenn sich der Verkäufer in einem Vertrag verpflichtet, ein Grundstück zu veräußern und in einem weiteren Vertrag die werkvertragliche Herstellungspflicht übernimmt. Nach den zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofes enden alle Grunderwerbsteuersparenden Vertragsgestaltungen mit dieser Auslegung. Ist die Veräußerung des Grundstückes nicht ohne Übernahme der Gebäudeherstellungspflicht vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung für das bebaute Grundstück entstanden

(BFH, Urt. v. 25.07.79 - BStBl. 80 II S.11).

Sonderregel Berlin: Der Steuersatz beträgt für Erwerbsvorgänge die ab dem 01.01.2007 verwirklicht wurden 4,5 % und ab 01.04.2012 auf 5,0% der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).

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Wann sind Sie von der Grunderwerbsteuer befreit

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 sind zahlreiche Steuerbefreiungen entfallen. Befreit sind Sie im wesentlichen nur noch in folgenden Fällen:

* Erwerb bis zu Anschaffungskosten pro Objekt und pro Erwerber von 2.560 EURO. Bei gemeinsamen Erwerb durch Ehegatten verdoppelt sich die Bagatellgrenze.

* Erwerb eines Grundstückes durch Personen, die mit der Veräußerung in grader Linie verwandt sind. In grader Linie sind die Eltern und Großeltern mit den Kindern und Enkelkindern. Uneheliche Kinder sind auch mit dem Vater in grader Linie verwandt. Hierzu rechnen auch Adoptivkinder und Stiefkinder. Geschwister sind hingegen nicht in grader Linie verwandt.

* Erwerb durch Ehegatten von Personen, die mit dem Veräußerer in grader Linie verwandt sind (z.B. sog. Schwiegerkinder). Die Ehegatten der Kinder und Stiefkinder werden den Verwandten in grader Linie gleichgestellt. Auf den Güterstand kommt es nicht an. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Veräußerung noch bestehen.

* Erwerb eines Grundstückes durch Erbschaft. Erblasser und Erbe müssen nicht miteinander verwandt sein

* Erwerb eines Grundstücks durch Schenkung unter Lebenden. Ein Verwandtschaftsverhältnis braucht nicht zu bestehen. Ist mit der Schenkung eine Auflage verbunden oder eine Gegenleistung vereinbart - eine so genannte "gemischte Schenkung" - fällt insoweit Grunderwerbsteuer an. Ein Beispiel: Die auf dem Grundstück lastende Hypothek wird mit übernommen. Das gilt jedoch nicht für Verwandte in gerader Linien und deren Ehegatten.

* Erwerb unter Ehegatten, von Ehefrau auf Ehemann bzw. umgekehrt. Im Zeitpunkt des Erwerbs muss die Ehe noch bestehen.

* Übertragung durch den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Vermögens-Auseinandersetzung nach der Scheidung.

* Erwerb bei Flurbereinigung.

* Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten gleich.

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Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig

Die Steuerpflicht wird in der Regel mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. mit dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ausgelöst. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids ist der Betrag fällig. Bei Finanzämtern sind alle Beurkundungen grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von Gerichten und Notaren binnen zwei Wochen mitzuteilen.

Pressemitteilungen zur Grunderwerbsteuer

12.06.2008 - Pressemitteilung Grunderwerbsteuer rechtswiedrig?

Schwäbisch Hall: Einspruch gegen Steuerbescheid kann viele Tausend Euro wert sein

Schwäbisch Hall, 12. Juni 2008 - Die Bausparkasse Schwäbisch Hall rät Bauherren, die ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben, Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid einzulegen. Der Hintergrund: Die deutsche Steuerpraxis verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Regelung für rechtswidrig, können viele private Häuslebauer mit einem warmen Geldregen rechnen: Das Finanzamt müsste ihnen mehrere Tausend Euro zurückerstatten – allerdings nur, wenn sie ihrem Steuerbescheid rechtzeitig widersprochen haben.

Wer Grundstück und Bauleistung aus einer Hand erwirbt – wie mindestens die Hälfte der deutschen Häuslebauer –, der muss auf die Bauleistung zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen. Auf die Gesamtsumme (Bauleistung plus Grundstückskosten) wird dann die Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent (Berlin: 4,5 Prozent) fällig. „In dieser Doppelbesteuerung sieht das Niedersächsische Finanzgericht einen Verstoß gegen das EU-Verbot der Umsatzsteuer-Mehrfachbelastung und hat deshalb den EuGH angerufen“, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner den juristischen Hintergrund. „Sollte der EuGH der Rechtsauffassung folgen, dass die Grunderwerbsteuer eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellt, müsste es die deutsche Regelung kippen und der Fiskus den Bauherren die zu viel gezahlte Steuer zurückerstatten.“

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie viel das ausmachen kann: Ein Bauherr erwirbt von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus zum Gesamtpreis von 350.000 Euro. Davon entfallen 100.000 Euro auf das Grundstück, 250.000 auf die reinen Baukosten. Auf letztere werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, also 47.500 Euro. Macht für den Häuslebauer Gesamtkosten (Grundstück plus Bauleistung plus Umsatzsteuer) von 397.500 Euro. Auf diese Summe muss er 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer zahlen, also 13.912,50 Euro. Würde die Grunderwerbsteuer nur für das Bauland fällig (wie bei einem Bauherrn, der sein Haus auf einem selbst privat erworbenen Grundstück errichtet), müsste er nur 3.500 Euro zahlen – ein Unterschied von 10.412,50 Euro.

Flechtner weist in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige Besonderheiten hin: „Auch wer Einspruch einlegt, muss zunächst einmal die Grunderwerbsteuer entrichten. Aber nur wer dem Steuerbescheid innerhalb von einem Monat widerspricht, also bevor der Bescheid rechtskräftig wird, bekommt im Falle eines EuGH-Urteils zugunsten der Bauherren sein Geld zurück.“ Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C 156/08 geführt.

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