in Kooperation mit der Sparda-Bank Berlin e.G
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familieäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der Überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern. Wir sind Ihnen gern bereit Unterstüzung zu geben, Ihre Wohnwünsche neu zu ordnen, Ihre neue Heimat zu finden.
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
O In welchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen
O Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen
O Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer
O Wann sind Sie von der Grunderwerbsteuer befreit
O Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig
O weitere Informationen zum
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.
Steuerschuldner sind
regelmäßig die Erwerber und die Veräußerer.
In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die
Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen
den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der
Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch
vom Veräußerer fordern.
Für den Erwerb eines bebauten und/oder unbebauten Grundstücks haben Sie die einmalig fällig werdende Grunderwerbsteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuerpflichtig ist auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung sowie der Erwerb oder die Begründung eines Erbbaurechts oder der Tausch von Grundstücken.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel ab 01.01.1997 (3,5 Prozent des Wertes der Gegenleistung).
Übersicht der aktuellen Steuersätze in den Regionen:
6,00% - Berlin seit 01.01.2014
6,50% - Brandenburg seit 01.07.2015
5,00% - Mecklenburg-Vorpommern seit 01.07.2012
5,00% - Thüringen seit 07.04.2011
5,00% - Sachsen-Anhalt seit 01.03.2012
5,50% - Sachsen seit 01.01.2023
5,00% - Baden-Württemberg seit 05.11.2011
5,00% - Bremen, Niedersachsen seit 01.01.2014
5,50% - Hamburg seit 01.01.2023
6,00% - Hessen seit 01.08.2014
6,50% - Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein seit 01.01.2015
Hinzu gehören insbesondere der Kaufpreis, übernommene Belastungen,
vorbehaltene Nutzungen (z.B. Wohnrecht), sonstige Leistungen (z.B.
Vermessungskosten, Aufpreis für Sonderleistungen).
Wenn Sie zunächst nur das Grundstück kaufen und es dann bebauen,
haben Sie nur die Grunderwerbsteuer für das Grundstück zu bezahlen.
Bei Bauherren- und Erwerbermodellen ist für den Umfang der
Gegenleistung maßgebend, in welchen Zustand das Erwerbsobjekt zum
Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist. Getrennte Verträge
besagen noch nicht, dass von dem Erwerb eines unbebauten
Grundstückes auszugehen ist. Die volle Grunderwerbsteuer für
Grundstück und Gebäude ist auch dann zu zahlen, wenn sich der
Verkäufer in einem Vertrag verpflichtet, ein Grundstück zu veräußern
und in einem weiteren Vertrag die werkvertragliche
Herstellungspflicht übernimmt. Nach den zahlreichen Urteilen des
Bundesgerichtshofes enden alle Grunderwerbsteuersparenden
Vertragsgestaltungen mit dieser Auslegung. Ist die Veräußerung des
Grundstückes nicht ohne Übernahme der Gebäudeherstellungspflicht
vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung für das
bebaute Grundstück entstanden
(BFH, Urt. v. 25.07.79 - BStBl. 80 II S.11).
Sonderregel Berlin: Der Steuersatz beträgt für Erwerbsvorgänge die ab dem 01.01.2007 verwirklicht wurden 4,5 % und ab 01.04.2012 auf 5,0% der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 sind
zahlreiche Steuerbefreiungen entfallen. Befreit sind Sie im
wesentlichen nur noch in folgenden Fällen:
*
Erwerb bis zu Anschaffungskosten pro Objekt und pro Erwerber von
2.560 EURO. Bei gemeinsamen Erwerb durch Ehegatten verdoppelt sich
die Bagatellgrenze.
*
Erwerb eines Grundstückes durch Personen, die mit der Veräußerung in
grader Linie verwandt sind. In grader Linie sind die Eltern und
Großeltern mit den Kindern und Enkelkindern. Uneheliche Kinder sind
auch mit dem Vater in grader Linie verwandt. Hierzu rechnen auch
Adoptivkinder und Stiefkinder. Geschwister sind hingegen nicht in
grader Linie verwandt.
*
Erwerb durch Ehegatten von Personen, die mit dem Veräußerer in
grader Linie verwandt sind (z.B. sog. Schwiegerkinder). Die
Ehegatten der Kinder und Stiefkinder werden den Verwandten in grader
Linie gleichgestellt. Auf den Güterstand kommt es nicht an. Die Ehe
muss zum Zeitpunkt der Veräußerung noch bestehen.
*
Erwerb eines Grundstückes durch Erbschaft. Erblasser und Erbe müssen
nicht miteinander verwandt sein
*
Erwerb eines Grundstücks durch Schenkung unter Lebenden. Ein
Verwandtschaftsverhältnis braucht nicht zu bestehen. Ist mit der
Schenkung eine Auflage verbunden oder eine Gegenleistung vereinbart
- eine so genannte "gemischte Schenkung" - fällt insoweit
Grunderwerbsteuer an. Ein Beispiel: Die auf dem Grundstück lastende
Hypothek wird mit übernommen. Das gilt jedoch nicht für Verwandte in
gerader Linien und deren Ehegatten.
*
Erwerb unter Ehegatten, von Ehefrau auf Ehemann bzw. umgekehrt. Im
Zeitpunkt des Erwerbs muss die Ehe noch bestehen.
*
Übertragung durch den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der
Vermögens-Auseinandersetzung nach der Scheidung.
*
Erwerb bei Flurbereinigung.
*
Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur
Teilung des Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten gleich.
Die Steuerpflicht wird in der Regel mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. mit dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ausgelöst. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids ist der Betrag fällig. Bei Finanzämtern sind alle Beurkundungen grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von Gerichten und Notaren binnen zwei Wochen mitzuteilen.
12.06.2008 - Pressemitteilung Grunderwerbsteuer rechtswiedrig?
Schwäbisch Hall: Einspruch gegen Steuerbescheid kann viele Tausend Euro wert sein
Schwäbisch Hall, 12. Juni 2008 - Die Bausparkasse
Schwäbisch Hall rät Bauherren, die ein schlüsselfertiges Eigenheim
erwerben, Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid
einzulegen. Der Hintergrund: Die deutsche Steuerpraxis verstößt
möglicherweise gegen EU-Recht. Erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH)
die deutsche Regelung für rechtswidrig, können viele private
Häuslebauer mit einem warmen Geldregen rechnen: Das Finanzamt müsste
ihnen mehrere Tausend Euro zurückerstatten – allerdings nur, wenn
sie ihrem Steuerbescheid rechtzeitig widersprochen haben.
Wer Grundstück und Bauleistung aus einer Hand erwirbt – wie
mindestens die Hälfte der deutschen Häuslebauer –, der muss auf die
Bauleistung zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen. Auf die
Gesamtsumme (Bauleistung plus Grundstückskosten) wird dann die
Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent (Berlin: 4,5 Prozent) fällig. „In
dieser Doppelbesteuerung sieht das Niedersächsische Finanzgericht
einen Verstoß gegen das EU-Verbot der Umsatzsteuer-Mehrfachbelastung
und hat deshalb den EuGH angerufen“, erläutert Schwäbisch
Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner den juristischen Hintergrund.
„Sollte der EuGH der Rechtsauffassung folgen, dass die
Grunderwerbsteuer eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellt,
müsste es die deutsche Regelung kippen und der Fiskus den Bauherren
die zu viel gezahlte Steuer zurückerstatten.“
Ein einfaches Beispiel zeigt, wie viel das ausmachen kann: Ein
Bauherr erwirbt von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus zum
Gesamtpreis von 350.000 Euro. Davon entfallen 100.000 Euro auf das
Grundstück, 250.000 auf die reinen Baukosten. Auf letztere werden 19
Prozent Umsatzsteuer fällig, also 47.500 Euro. Macht für den
Häuslebauer Gesamtkosten (Grundstück plus Bauleistung plus
Umsatzsteuer) von 397.500 Euro. Auf diese Summe muss er 3,5 Prozent
Grunderwerbsteuer zahlen, also 13.912,50 Euro. Würde die
Grunderwerbsteuer nur für das Bauland fällig (wie bei einem
Bauherrn, der sein Haus auf einem selbst privat erworbenen
Grundstück errichtet), müsste er nur 3.500 Euro zahlen – ein
Unterschied von 10.412,50 Euro.
Flechtner weist in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige
Besonderheiten hin: „Auch wer Einspruch einlegt, muss zunächst
einmal die Grunderwerbsteuer entrichten. Aber nur wer dem
Steuerbescheid innerhalb von einem Monat widerspricht, also bevor
der Bescheid rechtskräftig wird, bekommt im Falle eines EuGH-Urteils
zugunsten der Bauherren sein Geld zurück.“ Das Verfahren wird beim
EuGH unter dem Aktenzeichen C 156/08 geführt.
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familiäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern.
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