in Kooperation mit der Sparda-Bank Berlin e.G
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familieäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der Überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern. Wir sind Ihnen gern bereit Unterstüzung zu geben, Ihre Wohnwünsche neu zu ordnen, Ihre neue Heimat zu finden.
Die nachfolgenden Erläuterungen ersetzen keine
detaillierte Beratung, sondern können diese nur vorbereiten.
Campus&Ratgeber
für angehende Bauherren
Was bedeutet das Erbbaurecht Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und
vererbliche Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden zu haben.
Es ist geregelt in der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbRVO).
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Wie wird das Erbbaurecht begründet?
Der Vertrag über das Erbbaurecht bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Das Erbbaurecht wird
dann im Grundbuch ausschließlich an erster Rangstelle eingetragen.
Die Erbbaurechtsverordnung schreibt nur sehr geringe
Mindestanforderungen vor. Im Vertrag haben deshalb beide Seiten
große Gestaltungsfreiheit.
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Wer vergibt Erbbaurechte?
Grundstücke im Erbbaurecht werden meist von
öffentlichen oder privaten Institutionen vergeben, wie Kirchen,
Gemeinden oder Stiftungen.
Was sind die Vor- und Nachteile ?
Das Erbbaurecht hat sich seit vielen Jahren
bewährt.
Der Kaufpreis für das Grundstück entfällt.
Sie können das Erbbaurecht veräußern,
vererben und beleihen.
Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende
Bedingungen beschränkt werden.
Das Erbbaugrundstück kann mit Hypotheken
belastet werden.
Der Eigentümer verliert auf lange Zeit das
wirtschaftliche Eigentum an seinem
Grundstück. Der
Erbbauberechtigte wird nur zeitlich begrenzt Eigentümer seines
Hauses.
Erbbaurechte werden in der Regel auf eine Laufzeit von 99 Jahren
vergeben. Das Grundstück bleibt im Eigentum des bisherigen
Eigentümers. Der Erbbauberechtigte wird Besitzer des Grundstücks und
Eigentümer des von ihm oder einem anderen errichteten Bauwerks.
Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Grundstück entfallenden
öffentlichrechtlichen Lasten zu tragen. Dazu gehören die von der
Gemeinde erhobenen Kosten für Straßenreinigung, Regenwasserableitung
usw. Der Grundeigentümer zahlt die zum Grundstück gehörenden Lasten.
Der Erschließungsbeitrag liegt auf dem Erbbaurecht und nicht auf dem
Grundstück. Der Erbbauberechtigte ist deshalb zahlungspflichtig,
wenn er zum Zeitpunkt der Zustellung einer Rechnung über lange
zurückliegende Erschließungsmaßnahmen das Grundstück nutzt. Der
Vertrag sollte dies regeln.
Wie hoch ist der Erbbauzins ?
Der Erbbauzins ist schon bei Vertragsabschluß für
die gesamte Laufzeit eindeutig festzulegen. Der Erbbauzins beträgt
z. B. etwa jährlich 4 % bis 6 % des tatsächlichen Grundstückswertes.
Die Höhe des Zinses braucht aber nicht gleich bleibend zu sein.
Allgemein wird aber eine Gleitklausel vereinbart, die eine Anpassung
des Erbbauzinses z. B. an die Lebenshaltungskosten vorsieht. Nach
der Erbbaurechtsverordnung vom 8.1.1974 (BGBl. 11974 S. 41) ist die
Erhöhung der Erbbauzinsen auf ein vernünftiges Maß begrenzt worden.
Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach
Ablauf von 3 Jahren seit Vertragsabschluß oder der jeweils letzten
Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.
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Wann erlischt das Erbbaurecht ?
Nach Ablauf der vereinbarten Zeit geht das Eigentum am Haus auf den Grundstückseigentümer über. Der Erbbauberechtigte hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die dem aktuellen Verkaufswert entspricht. Die Entschädigung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Wichtig für Sie ist:
Setzen Sie die Entschädigung bereits im Vertrag fest und knüpfen Sie diese an einen Index.
Sie eine Kaufoption auf das Grundstück.
Eine Heimfallklausel (vorzeitige Kündigung des Grundstückseigentümers
bei Vertragsverstößen) sollte auf schwerwiegende Verstöße begrenzt werden.
Unterschreiben Sie keine Ankaufsverpflichtung.
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familiäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern.
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