in Kooperation mit der Sparda-Bank Berlin e.G
Mit dem Abschluss des Bausparvertrages erwirbt der Bausparer nach Leistung von Spareinlagen einen Rechtsanspruch auf ein niedrig verzinsliches Bauspardarlehen. | |
Der Bausparer kann von vornherein sagen, zu welchen Bedingungen ihm
das Bauspardarlehen zur Verfügung stehen wird. Das Bauspardarlehen kann nachrangig im Grundbuch gesichert werden. |
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Das Bauspardarlehen ist unkündbar, solange der Bausparer seine Verpflichtungen erfüllt. | |
Der niedrige Festzins ist garantiert. Die Konditionen des Bauspardarlehens sind von den Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig. Das Bausparen kennt keine Zinsgleitklausel. | |
Auf Grund der rasanten Änderungsfolge soll diese Information/en eine Grundlage zur Information geben, Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. Betreffende Informationen holen Sie sich bitte direkt bei Ihren Steuerberater. |
O Überblick in das Erbschafts- / Schenkungssteuerrecht
O
Jahressteuergesetz 2007O Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Erbschaft-
und Schenkungsteuer
Änderungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 01.01.2007
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
Das deutsche Erbschaft-/ Schenkungsteuerrecht
steht vor umfangreichen Änderungen. Teilweise ist das bisherige
Recht und teilweise die neue Rechtslage günstiger. Deshalb müssen
insbesondere ältere Steuerpflichtige überlegen, ob sie noch unter
der Geltung des alten Rechts ihr Vermögen ganz oder teilweise auf
die nachfolgende Generation übertragen.
Die Rechtsänderungen haben drei Ursachen: Das Jahressteuergesetz
2007 bringt Änderungen bei der Grundbesitzbewertung, durch das
Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sollen die
Vergünstigungen für die Übertragung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen und land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen erweitert, teilweise aber auch
eingeschränkt werden und in einem Ende dieses Jahres/Anfang 2007
erwarteten Urteil wird das Bundesverfassungsgericht dazu Stellung
nehmen, ob die bisherigen Vergünstigungen für Unternehmensnachfolgen
und die Bewertung des Grundbesitzes und der Unternehmen
verfassungskonform ist. Was die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts betrifft, ist die Rechtslage denkbar
unsicher, denn es lässt sich nicht voraussagen wie das
Verfassungsgericht entscheiden wird und welche Folgen dies haben
kann, insbesondere ob die Eigentümer von Grundbesitz, Betrieben und
Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer höheren Belastung zu
rechnen haben. Wer Vermögen bis Ende 2006 überträgt, muss aber nicht
mit etwaigen Nachteilen aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts rechnen.
Hier noch ein Hinweis zur Übertragung von Grundstücken: Soll noch
das alte Recht angewendet werden, muss bis zum 31.12.2006 nicht nur
der Übertragungsvertrag (Schenkungsvertrag, vorweggenommene
Erbfolge) abgeschlossen, sondern es muss bis dahin auch die
Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt werden.
Bei genehmigungspflichtigen Verträgen müssen alle für die
Genehmigung erforderlichen Erklärungen abgegeben werden, die
Genehmigung selbst muss noch nicht vorliegen (dazu gehört auch der
Verzicht der Kommunen auf etwaige Vorkaufsrechte). Unter den
vorstehenden Voraussetzungen ist eine Grundstücksschenkung
schenkungsteuerrechtlich ausgeführt und es entsteht die
Schenkungsteuer. Für ihre Berechnung ist die an diesem Tage geltende
Rechtslage maßgebend. Das vorstehend Gesagte gilt auch für die
Schenkung von Grundstücken die erst noch vermessen werden müssen, d.
h. die Vermessung muss nicht auch noch bis zum 31.12.2006 erfolgen,
damit das alte Recht anwendbar ist.
Das Gesetz ist vom Bundestag am 08.11.2006 und
vom Bundesrat am 24.11.2006 verabschiedet worden, es tritt deshalb
in Kürze in Kraft.
Es enthält auch Änderungen des Bewertungsgesetzes, die für die
Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend sind, u. a. folgende:
(1) Unbebaute Grundstücke, insbesondere Bauland, sind mit den um 20%
ermäßigten Bodenrichtwerten zu bewerten. Beim Bodenrichtwert handelt
es sich um den Verkehrswert der von den Gutachterausschüssen nach
dem Baugesetzbuch ermittelt wird. Ab 01.01.2007 ist der jeweils
aktuelle, also im Zeitpunkt der Steuerentstehung gültige
Bodenrichtwert massgebend, bis zum 31.12.2006 dagegen der auf den
01.01.1996 ermittelte Bodenrichtwert. Dort, wo nach dem 01.01.1996
die Baulandpreise erheblich gestiegen sind, kann es deshalb sinnvoll
sein, Baulandgrundstücke noch bis zum 31.12.2006 zu verschenken.
(2) Bebaute Grundstücke werden z. Zt. grundsätzlich mit dem
12,5-fachen der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem
Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um eine
Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes von jährlich 0,5 v. H.,
höchstens jedoch 25% des Werts, bewertet. Ab 01.01.2007 wird nicht
mehr auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre
vor dem Besteuerungszeitpunkt abgestellt, sondern auf die
im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete. Die neue
Rechtslage ist deshalb ungünstiger, wenn die aktuelle Miete
gegenüber der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre gestiegen
ist.
Die maßgebende Jahresmiete errechnet sich aus der Bruttomiete
(einschl. Nebenkosten) abzüglich der Grundstücksaufwendungen, jedoch
ohne Finanzierungskosten, Instandhaltungsaufwendungen und
Abschreibungen.
(3) Die Bewertung der Erbbaurechte wird ab 01.01.2007 neu geregelt.
Z. Zt. wird das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück mit dem
18,6-fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im
Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses bewertet.
Ab 01.01.2007 wird der Gesamtwert für das bebaute Grundstück
ermittelt und dieser dann mit 80% auf das Gebäude des
Erbbauberechtigten und mit 20% auf den dem Erbbauverpflichteten
gehörenden Grund und Boden verteilt. Für die Grundstückseigentümer
wird die Rechtslage deshalb ab 01.01.2007 günstiger, so dass
erbbaubelastete Grundstücke erst nach dem 31.12.2006 übertragen
werden sollten.
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
Wie sich aus der Bezeichnung des Gesetzes ergibt,
sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen
verbessert werden. Das geltende Recht sieht einen Freibetrag von
225.000,00 € und einen Bewertungsabschlag von 35% des übersteigenden
Betrages vor und begünstigt alle Wirtschaftsgüter die einem
Unternehmen in den Rechtsformen des Einzelunternehmens, der
Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind.
Durch die Freibetragsregelung und den Bewertungsabschlag konnten
kleinere Unternehmen von der Erbschaftsteuer völlig freigestellt
sein, bei großen Unternehmen führten sie dagegen nur zu einer
teilweisen Ermäßigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zukünftig
soll die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaft- und
Schenkungsteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet werden.
Die gestundete Steuer erlischt in 10 Jahresraten unter der
Voraussetzung der Betriebsfortführung. Führt der Erwerber den
Betrieb über 10 Jahre fort, entfällt die Steuer gänzlich. Die
bisherigen Vergünstigungen für land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
entfallen damit.
Allerdings ist die Steuervergünstigung beschränkt auf den
produktiven Teil des Unternehmensvermögens, nicht produktive Teile
werden dagegen nicht mehr begünstigt, nach bisherigem Recht wird
diese Differenzierung nicht vorgenommen. Entlastet wird in erster
Linie Vermögen das der Produktion von Waren und der Erbringung von
Dienstleistungen und deren Verteilung dient. Die Überlassung von
Vermögenswerten wie Kapital, beweglichen und unbeweglichen Sachen
und Rechten gegen Entgelt, die auch einkommensteuerrechtlich im
Normalfall nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freien Beruf
sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und
Verpachtung angesehen werden, wird hingegen nicht begünstigt. Eine
Vergünstigung wird nicht mehr gewährt, soweit Steuerpflichtige
Geldanlagen und Grundstücke in gewerblich geprägte
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einbringen.
Der Betrieb muss in einem Umfang, der nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse dem bisherigen vergleichbar ist, fortgeführt werden.
Orientierungsgrößen für die Prüfung, ob der Betrieb im Wesentlichen
fortgeführt wurde, sind insbesondere der Umsatz, das
Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl
der Arbeitnehmer. Weicht der Betrieb oder der Betriebsteil mit
seinen Merkmalen in einer Gesamtschau wesentlich von diesen
Ausgangsgrößen nach unten ab, wird die bis dahin gestundete und noch
nicht erloschene Steuer insgesamt fällig.
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inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört und selbst bewirtschaftet wird (an Dritte zur Nutzung überlassene Fläche sind somit nicht begünstigt);
inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines freiberuflichen Betriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt; Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war.
Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familiäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern.
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