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by Anna Hütte

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Erbschafts- und Schenkungssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauen & Wohnen - Erbschafts- und Schenkungssteuer

Mit dem Abschluss des Bausparvertrages erwirbt der Bausparer nach Leistung von Spareinlagen einen Rechtsanspruch auf ein niedrig verzinsliches Bauspardarlehen.
Der Bausparer kann von vornherein sagen, zu welchen Bedingungen ihm das Bauspardarlehen zur Verfügung stehen wird.
Das Bauspardarlehen kann nachrangig im Grundbuch gesichert werden.
Das Bauspardarlehen ist unkündbar, solange der Bausparer seine Verpflichtungen erfüllt.
Der niedrige Festzins ist garantiert. Die Konditionen des Bauspardarlehens sind von den Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig. Das Bausparen kennt keine Zinsgleitklausel.
Auf Grund der rasanten Änderungsfolge soll diese Information/en eine Grundlage zur Information geben, Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. Betreffende Informationen holen Sie sich bitte direkt bei Ihren Steuerberater.
  

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Verbesserte Konditionen

Überblick in das Erbschafts- / Schenkungssteuerrecht

Jahressteuergesetz 2007

Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Begünstigte Vermögen sind

 

Verbesserte Konditionen

Erbschaft-
und Schenkungsteuer

Änderungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 01.01.2007

 

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Überblick

Das deutsche Erbschaft-/ Schenkungsteuerrecht steht vor umfangreichen Änderungen. Teilweise ist das bisherige Recht und teilweise die neue Rechtslage günstiger. Deshalb müssen insbesondere ältere Steuerpflichtige überlegen, ob sie noch unter der Geltung des alten Rechts ihr Vermögen ganz oder teilweise auf die nachfolgende Generation übertragen.

Die Rechtsänderungen haben drei Ursachen: Das Jahressteuergesetz 2007 bringt Änderungen bei der Grundbesitzbewertung, durch das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sollen die Vergünstigungen für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erweitert, teilweise aber auch eingeschränkt werden und in einem Ende dieses Jahres/Anfang 2007 erwarteten Urteil wird das Bundesverfassungsgericht dazu Stellung nehmen, ob die bisherigen Vergünstigungen für Unternehmensnachfolgen und die Bewertung des Grundbesitzes und der Unternehmen verfassungskonform ist. Was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft, ist die Rechtslage denkbar unsicher, denn es lässt sich nicht voraussagen wie das Verfassungsgericht entscheiden wird und welche Folgen dies haben kann, insbesondere ob die
Eigentümer von Grundbesitz, Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer höheren Belastung zu rechnen haben. Wer Vermögen bis Ende 2006 überträgt, muss aber nicht mit etwaigen Nachteilen aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechnen.

Hier noch ein Hinweis zur Übertragung von Grundstücken: Soll noch das alte Recht angewendet werden, muss bis zum 31.12.2006 nicht nur der Übertragungsvertrag (Schenkungsvertrag, vorweggenommene Erbfolge) abgeschlossen, sondern es muss bis dahin auch die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt werden. Bei genehmigungspflichtigen Verträgen müssen alle für die Genehmigung erforderlichen Erklärungen abgegeben werden, die Genehmigung selbst muss noch nicht vorliegen (dazu gehört auch der Verzicht der Kommunen auf etwaige Vorkaufsrechte). Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist eine Grundstücksschenkung schenkungsteuerrechtlich ausgeführt und es entsteht die Schenkungsteuer. Für ihre Berechnung ist die an diesem Tage geltende Rechtslage maßgebend. Das vorstehend Gesagte gilt auch für die Schenkung von Grundstücken die erst noch vermessen werden müssen, d. h. die Vermessung muss nicht auch noch bis zum 31.12.2006 erfolgen, damit das alte Recht anwendbar ist.

Jahressteuergesetz 2007

Das Gesetz ist vom Bundestag am 08.11.2006 und vom Bundesrat am 24.11.2006 verabschiedet worden, es tritt deshalb in Kürze in Kraft.

Es enthält auch Änderungen des Bewertungsgesetzes, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend sind, u. a. folgende:

(1) Unbebaute Grundstücke, insbesondere Bauland, sind mit den um 20% ermäßigten Bodenrichtwerten zu bewerten. Beim Bodenrichtwert handelt es sich um den Verkehrswert der von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch ermittelt wird. Ab 01.01.2007 ist der jeweils aktuelle, also im Zeitpunkt der Steuerentstehung gültige Bodenrichtwert massgebend, bis zum 31.12.2006 dagegen der auf den 01.01.1996 ermittelte Bodenrichtwert. Dort, wo nach dem 01.01.1996 die Baulandpreise erheblich gestiegen sind, kann es deshalb sinnvoll sein, Baulandgrundstücke noch bis zum 31.12.2006 zu verschenken.

(2) Bebaute Grundstücke werden z. Zt. grundsätzlich mit dem 12,5-fachen der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um eine Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes von jährlich 0,5 v. H., höchstens jedoch 25% des Werts, bewertet. Ab 01.01.2007 wird nicht mehr auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt abgestellt, sondern auf die

im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete. Die neue Rechtslage ist deshalb ungünstiger, wenn die aktuelle Miete gegenüber der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre gestiegen ist.

Die maßgebende Jahresmiete errechnet sich aus der Bruttomiete (einschl. Nebenkosten) abzüglich der Grundstücksaufwendungen, jedoch ohne Finanzierungskosten, Instandhaltungsaufwendungen und Abschreibungen.

(3) Die Bewertung der Erbbaurechte wird ab 01.01.2007 neu geregelt. Z. Zt. wird das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück mit dem 18,6-fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses bewertet. Ab 01.01.2007 wird der Gesamtwert für das bebaute Grundstück ermittelt und dieser dann mit 80% auf das Gebäude des Erbbauberechtigten und mit 20% auf den dem Erbbauverpflichteten gehörenden Grund und Boden verteilt. Für die Grundstückseigentümer wird die Rechtslage deshalb ab 01.01.2007 günstiger, so dass erbbaubelastete Grundstücke erst nach dem 31.12.2006 übertragen werden sollten.

 

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Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Wie sich aus der Bezeichnung des Gesetzes ergibt, sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen verbessert werden. Das geltende Recht sieht einen Freibetrag von 225.000,00 € und einen Bewertungsabschlag von 35% des übersteigenden Betrages vor und begünstigt alle Wirtschaftsgüter die einem Unternehmen in den Rechtsformen des Einzelunternehmens, der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind. Durch die Freibetragsregelung und den Bewertungsabschlag konnten kleinere Unternehmen von der Erbschaftsteuer völlig freigestellt sein, bei großen Unternehmen führten sie dagegen nur zu einer teilweisen Ermäßigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zukünftig soll die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet werden. Die gestundete Steuer erlischt in 10 Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung. Führt der Erwerber den Betrieb über 10 Jahre fort, entfällt die Steuer gänzlich. Die bisherigen Vergünstigungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften entfallen damit.

Allerdings ist die Steuervergünstigung beschränkt auf den produktiven Teil des Unternehmensvermögens, nicht produktive Teile werden dagegen nicht mehr begünstigt, nach bisherigem Recht wird diese Differenzierung nicht vorgenommen. Entlastet wird in erster Linie Vermögen das der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verteilung dient. Die Überlassung von Vermögenswerten wie Kapital, beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten gegen Entgelt, die auch einkommensteuerrechtlich im Normalfall nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freien Beruf sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung angesehen werden, wird hingegen nicht begünstigt. Eine Vergünstigung wird nicht mehr gewährt, soweit Steuerpflichtige Geldanlagen und Grundstücke in gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einbringen.

Der Betrieb muss in einem Umfang, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem bisherigen vergleichbar ist, fortgeführt werden. Orientierungsgrößen für die Prüfung, ob der Betrieb im Wesentlichen fortgeführt wurde, sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer. Weicht der Betrieb oder der Betriebsteil mit seinen Merkmalen in einer Gesamtschau wesentlich von diesen Ausgangsgrößen nach unten ab, wird die bis dahin gestundete und noch nicht erloschene Steuer insgesamt fällig.

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Begünstigte Vermögen sind

inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört und selbst bewirtschaftet wird (an Dritte zur Nutzung überlassene Fläche sind somit nicht begünstigt); inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines freiberuflichen Betriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt; Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war.

Gleichgestellt ist in den Mitgliedstaaten der EU gelegenes Vermögen.

Beim inländischen Betriebsvermögen und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sind folgende Vermögensgegenstände nicht begünstigt:
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Seeschiffe, Flugzeuge, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft 25% oder weniger beträgt, Beteiligungen an anderen Kapital- und Personengesellschaften soweit zu ihrem Vermögen nicht begünstigtes Vermögen gehört,
Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere,Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine.

 

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