in Kooperation mit der Sparda-Bank Berlin e.G
inländische wohnwirtschaftlich genutzte Objekte (Siehe Beleihungen) |
Bei Beleihungen inländischer wohnwirtschaftlich genutzter Objekte und gemischt genutzter Objekte mit einem gewerblich genutzten Anteil von untergeordneter Bedeutung (Mietertrag des gewerblich genutzten Anteils nicht mehr als ein Drittel der gesamten Jahres-Nettokaltmiete) kann von einem förmlichen Gutachten abgesehen werden, wenn das Darlehen einschließlich aller auf dem Objekt lastender vorrangigen Rechte die so genannte Kleindarlehensgrenze, zur Zeit 306 775 EURO, nicht überschreitet. Die Voraussetzung hierfür erfüllt ist, dass der Beleihungswert anhand der vorliegenden Unterlagen nach Besichtigung des Objektes - im Regelfall durch einen Mitarbeiter der Bank -, ermittelt werden kann. Auch für diese Art der Bewertung der Immobilie können Schätzkosten anfallen. |
Instandhaltungsrücklage |
Dies ist die finanzielle Vorsorge für die Beseitigung auftretender Schäden oder Mängel. Sie empfiehlt sich für jeden Eigentümer. Beim Wohnungseigentum gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sich an der Bildung der Rücklage zu beteiligen. über die Höhe (EUR je qm und Jahr) entscheidet die Wohnungseigentümerversammlung. |
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