Baugenehmigung |
Die
Erteilung erfolgt nach einer Prüfung des
Bauantrages durch Aushändigung eines
Bauscheines. Das Bauvorhaben muss dafür
mit dem geltenden Baurecht in
Übereinstimmung stehen. Die
Baugenehmigung kann mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden. Erteilte
Baugenehmigungen können von Dritten,
deren Rechte beeinträchtigt werden,
angefochten werden. Ohne Baugenehmigung
errichtete Bauvorhaben können
eingestellt oder sogar beseitigt werden. |
Bauzeitzins |
Hierunter fallen: Bauzeitzins (von der
Darlehensauszahlung bis zur
Fertigstellung anfallende
Teilauszahlungszuschläge sowie
Bereitstellungs- und Schuldzinsen)
Berechnung Bauzeitzins: 1/2 Darlehenssumme x Darlehenszins
----------------------------------
Bauzeit (Monate) x 100
Berechnung Bereitstellungszins: 1/2 Darlehenssumme x 0,25
----------------------------------
Bauzeit ./.
Bereitstellungszins-freie Monate x 100
Geben Sie den Betrag von geplanten
Bauzeitzins/en ein, die erforderlich
werden um sicherzustellen, dass auch
diese Kosten Berücksichtigung finden.
Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer
Baufirma nach, sie wird Ihnen hierbei
Auskunft geben können. |
Bankvorausdarlehen |
Siehe
Tilgungsaussetzung |
Beleihungsgrenze |
Die Kreditinstitute beleihen Ihr Objekt
zu bestimmten Bedingungen bis zu dieser
in Prozent des Beleihungswertes
angegebenen grenze. Die Beleihungsgrenze
für die so genannte I a-Hypothek setzen
die Kreditinstitute in der Regel 60
Prozent, Lebensversicherungen dagegen
bei 40 bis 50 Prozent des
Beleihungswertes an. |
Beleihungswert |
Der nach den Grundsätzen des
Kreditinstitutes festgelegte Wert eines
Hauses. Er entspricht bei Neubauten etwa
70 bis 80 Prozent der angemessenen Bau-
und Bodenkosten und wird sehr
unterschiedlich zwischen den
Kreditinstituten ermittelt |
Beleihungswertermittlung |
Als Sicherheit für Ihren
Hypothekenkredit dient uns (der Bank
und/oder Bausparkasse) in der Regel die
in Ihrem Eigentum stehende Immobilie.
Zur Ermittlung des Beleihungswertes
benötigen wir auf Grund gesetzlicher
Vorschriften die Schätzung eines
Sachverständigen. Dabei werden z.B. die
Lage des Grundstücks, der Zustand des
darauf errichteten Gebäudes und der
erzielte oder nachhaltig erzielbare
Mietertrag sowie die örtlichen
Marktverhältnisse berücksichtigt.
Für die Bewertung fallen Schätzkosten
an. |
Beleihungen
(inländische wohnwirtschaftlich genutzte Objekte) |
Bei Beleihungen inländischer
wohnwirtschaftlich genutzter Objekte und
gemischt genutzter Objekte mit einem
gewerblich genutzten Anteil von
untergeordneter Bedeutung
(Mietertrag des gewerblich genutzten
Anteils nicht mehr als ein Drittel der
gesamten Jahres-Nettokaltmiete) kann von
einem förmlichen Gutachten abgesehen
werden, wenn das Darlehen einschließlich
aller auf dem Objekt lastender
vorrangigen Rechte die so genannte
Kleindarlehensgrenze, zur Zeit 306 775
EURO, nicht überschreitet. Die
Voraussetzung hierfür erfüllt ist, dass
der Beleihungswert anhand der
vorliegenden Unterlagen nach
Besichtigung des Objektes - im Regelfall
durch einen Mitarbeiter der Bank -,
ermittelt werden kann. Auch für diese
Art der Bewertung der Immobilie können
Schätzkosten anfallen. |
Bereitstellungszinsen |
Werden für den Zeitraum zwischen Zusage
und Auszahlung eines Darlehens
berechnet. |
Beurkundung
(notarielle) |
Wenn
Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück
erwerben, belasten und/oder veräußern, bedarf der
Vertrag der notariellen Beurkundung. Der Notar ist
im Gegensatz zum Anwalt niemals Vertreter einer
Partei, sondern Betreuer aller Beteiligten. Der
Notar muss seine Kosten ausschließlich nach der
Kostenordnung berechnen. Jede abweichende
Vereinbarung über die Höhe der Kosten nach oben oder
unten ist ihm untersagt. |
Bürgschaft
(siehe
auch Aval) |
Ein
Vertrag, durch den sich der Bürge dem
Gläubiger eines Dritten gegenüber
verpflichtet, für die Verbindlichkeiten
des Dritten Einzustehen. Die Bürgschaft
muss schriftlich erteilt werden. Zweck
der Bürgschaft ist die Sicherung eines
Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners. |