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Onlinebanking - Warum nicht ?
Mehr Sicherheit beim Onlinebanking hat seinen
Preis. Einige Banken verschärften ihre Geschäftsbedingungen. Künftig
gelten härtere Sicherheitsregeln. So werden Onlinebanker zur
sorgfältigen Aufbewahrung des TAN-Blocks (PIN-TAN Nutzer) und zum
Einsatz von Antiviren-Software verpflichtet. Die Deutsche Bank etwa
weist in einer etwas verschlüsselten Form auch darauf hin, dass der
Kunde darauf zu achten hat, dass seine PIN und TAN keinem
Phishing-Betrüger in die Hände fallen. Bislang waren die Banken
recht kulant. Die neue Generation der Geschäftsbedingungen macht
klar, dass Banken künftig nicht mehr so leicht bereit sein werden,
den Schaden zu ersetzen. Sie erwarten von ihren Kunden mehr Vorsicht
und weniger Leichtgläubigkeit.
Ist der Schadensfall bereits eingetreten, nutzt der späte Blick in
die AGB nicht mehr viel. Besser Sie wissen vorher, wie die Haftung
aussieht. Dabei sollten Sie explizit nach den Bedingungen für das
Onlinebanking fragen. Oft sind gesonderte AGB zu unterschreiben.
Lesen Sie genau! Vor Gericht zählen letztlich nur Beweise. Doch wer
muss sie vorlegen, der Kunde oder die Bank? In der Regel müssen Sie
im Schadensfall Ihre Unschuld beweisen und nicht die Bank. Nur die
Netbank, die erste Internetbank hat die Beweislast umgekehrt. Das
heißt, die Bank muss dem Kunden fehlerhaftes Verhalten nachweisen
und nicht andersherum. Die schlechteste Haftungsregelung ist die
verschuldungsunabhängige Haftung. Diese besagt: Sie haften für alles
bis zur Sperrung des Kontos. Günstig ist dagegen die
Haftungsbeschränkung, zum Beispiel auf 10 Prozent des Schadens. Ist
nichts anderes geregelt, dann gilt von Gesetz wegen die
verschuldungsabhängige Haftung. Das heißt, es geht um Beweise. Nur
wenn Sie aber bestimmte Sorgfaltspflichten verletzen, zum Beispiel
Benutzerhinweise oder Geheimhaltungspflichten (z. B. PIN/TAN-Nummern
geraten Dritten zur Kenntnis, weil sie nicht sicher verwahrt,
sondern auf dem Computer gespeichert wurden) missachten, müssen Sie
für den Schaden gerade stehen. Die meisten Banken unterscheiden in
der Haftungsfrage zudem zwischen Telefon- und Onlinebanking.
Gerichtsurteile folgend zusammengestellt.
So entscheiden die Gerichte
Praktisch ist das Onlinebanking schon, aber wo liegen die
Fallstricke? Einfach per Mausklick ein paar Tausend Euro durchs Netz
jagen - davor scheut so mancher Bankkunde zurück. Und in der Tat,
wer Zahlen verdreht und sein Geld an die falsche Adresse überweist,
ist selbst schuld. Die Bank muss nicht haften, entschied das
Landgericht Berlin. (LG Berlin AZ: 57 S 116/00).
Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie für Ihre Online-Bankgeschäfte
auch eine Begrenzung Ihres Verfügungsrahmens wählen. Zum Beispiel
sollen die Umsätze 2.000 Euro täglich nicht überschreiten. Auch in
den AGB der Banken stehen häufig Höchstsätze für den zulässigen
Tagesumsatz. Das allein schützt jedoch nicht davor, dass eine Order,
die den Verfügungsrahmen überschreitet nicht ausgeführt wird. Die
Bank darf nach § 669 BGB die Leistung verweigern, wenn das
Kontoguthaben nicht zur Ausführung des Auftrags ausreicht. Führt die
Bank jedoch den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf eine
Vorschussleistung des Auftraggebers. Eine Verletzung ihrer
Vertragspflichten liege deshalb nicht vor, argumentieren die Banken.
Anleger, die online mehr Wertpapiere ordern, als ihr Kontostand
erlaubt, haften für Verluste, wenn die Bank die Aufträge auf Kredit
ausführt. Sie muss nur warnen, wenn ein Kundenirrtum offensichtlich
ist, etwa weil die Order bisherige Käufe weit überschreitet (OLG
Nürnberg, AZ: 12 U 1346/02).
Erteilt der Kunde per Internet versehentlich eine Kauforder über 1/1
statt 1/10 Aktien und übersteigt die Auftragssumme ganz erheblich
das auf dem Belastungskonto zur Verfügung stehende Guthaben, so hat
er wegen hierdurch erlittener Verluste einen Schadensersatzanspruch
gegen die Bank aus positiver Vertragsverletzung. Derartige Irrtümer
hat die Bank durch eine technische Sicherung in Form einer
Abgleichung von Auftragsvolumen und Guthaben oder Kreditlinien
vorzubeugen (LG Nürnberg, AZ: 10 O 8812/00).
In einem BGH-Urteil vom 12.12.2000 (AZ: XI ZR 138/00), ging es um
die AGB der Postbank. Darin stand, dass aus technischen und
betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen
des Zugangs zum Online-Service möglich seien. Dagegen klagt ein
Verbraucherschutzverein und bekam Recht. Denn der Online-Kunde hat
grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den Diensten der Bank "rund um
die Uhr". Hierfür muss das Kreditinstitut einstehen und kann sich
nicht von seiner Haftung für selbst verursachte Betriebsstörungen
freizeichnen. Das verstößt gegen das AGB-Gesetz.
In einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (19.599-1409971/98), wurde die
damalige Direktbank Consors zu rund 12.000 Mark Schadensersatz
verurteilt, weil wegen technisch bedingter Zugangsberechtigung ein
Auftrag zum Abkauf von Aktien verspätet abgewickelt wurde. Der
Hintergrund: Wird bei Aktiengeschäften eine Abwicklung innerhalb von
5 Minuten versprochen und wurde tatsächlich erst nach einer viertel
Stunde abgerechnet, kann der Kunde seinen daraus entstandenen
Schaden bei der Bank geltend machen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss das Urteil des
Landgerichts Hamburg (Urteil vom 18.05.06, AZ: 334 O 10/06)
bestätigt. In der Entscheidung wurde ein so genannter "Finanzagent"
dazu verurteilt, an seine eigenen Bank einen Geldbetrag von über
30.000 € zurückzuerstatten. Der Grund: Ein Bankkunde war auf eine
E-Mail hereingefallen, mit der er als Finanzagent angeworben werden
sollte. Auf diese Weise gelingt es Betrügern aus dem Ausland, die
durch so genannte "Phishing-Attacken" erbeuteten Bankdaten - PIN-und
TAN-Nummern - dahingehend zu nutzen, dass das Geld zunächst per
Onlinebanking auf das deutsche Konto eines Finanzagenten überwiesen
wird. Dieser hebt das Geld nach Abzug einer Provision ab und
transferiert den Rest per Western Union an die Betrüger. Hier hatte
der Finanzagent sogar für seine Tätigkeit ein eigenes Bankkonto
eröffnet, auf das die Phisher in mehreren Etappen einen Betrag von
über 30.000 € überwiesen. Der Finanzagent hob das Geld ab und
verschob es auf Nimmerwiedersehen ins Ausland. Dieses Geld wollte
die Bank nun zurück haben.
Hinweis: Einem Schlichterspruch folgend haften Phishing-Opfer, wenn
sie nicht darlegen können, dass etwa ein Trojaner für die
gefälschten Überweisungen verantwortlich war. In den meisten Fällen
ist ein solcher Nachweis aber nur schwer zu erbringen.
Sorgen Sie für Sicherheit (Wissen und Handeln
Sie)
Begehrt sind kostenlose Girokonten. Mehr als 30 Angebote gibt es
bereits. Sogar EC- und Kreditkarten sind teilweise inklusive.
Genaues Hinschauen ist jedoch unverzichtbar, denn viele Konten sind
an Bedingungen geknüpft, wie ein bestimmtes Einkommen,
Mindestguthaben oder die Kontoführung muss online erfolgen. Für den
einen sind die Bedingungen kein Problem, für den anderen nicht
akzeptabel. Deshalb sollten Sie sich Ihr eigenes Muster-Giro-Konto
erstellen, um herauszufinden, welche Bank zu Ihnen passt.
Weitere Informationen
Hotline der Schwäbisch Hall Unser
Kundenservice Center hilft Ihnen auch bei Problemen mit der
Online-Vertragsauskunft gerne weiter.
Die technische Hotline ist von Montag bis Freitag
von
8 bis
20 Uhr unter der Telefonnummer (07 91) 46 - 46 46
für Sie da.
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