Wohnwünsche entstehen in vielfältigen und oft langfristigen Überlegungen. Sei es die berufliche und oder familieäre Veränderung. Der nicht ausreichende Platz oder gar der Überschüssige Wohnraum der dazu führt sich zu verändern. Wir sind Ihnen gern bereit Unterstüzung zu geben, Ihre Wohnwünsche neu zu ordnen, Ihre neue Heimat zu finden.
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
O Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der Wohnungsbauprämie
O Vermögenswirksame Leistungen
O Jahreshöchstarbeitslohntabellen
O Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der Wohnungsbauprämie
O Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage
O Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der ASZ auf Fondssparen in Aktienfonds
Eine Wohnungsbauprämie erhalten nur natürliche
Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. im Inland
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es kommt
nicht darauf an, ob tatsächlich Einkommen- oder Lohnsteuer gezahlt
wird. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen
sind, sind bei Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht
selbständig prämienberechtigt.
Einkommensgrenzen
Alleinstehende... sind Ledige, Verwitwete, Geschiedene und dauernd
getrennt lebende Ehegatten.
Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen, das sich nach Abzug
aller steuerlichen Freibeträge ergibt. Das zu versteuernde Einkommen
kann dem Einkommensteuerbescheid oder dem Bescheid über den
Lohnsteuerjahresausgleich entnommen werden. Maßgebendes Einkommen
für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist das im Sparjahr erzielte
Einkommen. Bei Ehegatten ist das gemeinsame zu versteuernde
Einkommen entscheidend.
Kinder haben ab dem 16. Lebensjahr haben stets einen eigenen
Prämienanspruch. Hier ist allein das Einkommen des Kindes und ggf.
das seines Ehegatten maßgebend.
Höhe der Wohnungsbauprämie
Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der Wohnungsbauprämie
Sie sollten mindestens soviel sparen, dass Sie die staatliche Förderung voll ausschöpfen können. Der Höchstbetrag der prämienbegünstigten Aufwendungen beträgt auch
für ab dem 1.1.1996
geschlossene Verträge:
für Alleinstehende
512 EUR,
für Verheiratete
1 024 EUR.
Höchstbeträge ab
01.01.2021
für Alleinstehende 700 EUR, für
Verheiratete 1 400 EUR.
Die Ehegatten müssen mindestens während eines Teils des Sparjahres
gleichzeitig beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen
sein und dürfen im Sparjahr nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Es ist gleichgültig, ob die Einzahlungen auf einen oder mehrere
Bausparverträge geleistet werden. Die Einzahlungen des Bausparers
und seines Ehegatten werden zusammengerechnet (Höchstbetragsgemeinschaft).
Kinder unter 16 Jahren gehören zur Höchstbetragsgemeinschaft. Sie
haben erst ab dem 16. Lebensjahr einen eigenen Anspruch auf die
Wohnungsbauprämie.
Höchstbetragsgemeinschaft bedeutet, dass den Prämienberechtigten die
Höchstbeträge für die prämienbegünstigten Sparleistungen gemeinsam
zustehen. Übersteigen die Sparleistungen das begünstigte
Sparvolumen, so wird die Prämie ggf. nach dem Verhältnis der
geleisteten Bausparbeiträge aufgeteilt.
Prämiensatz
- WOP -
Die Wohnungsbauprämie für neu abgeschlossene und bereits bestehende
Bausparverträge beträgt ab 01.01.2021 10,00 % der im Sparjahr geleisteten
prämienbegünstigten Aufwendungen (sog. begünstigtes Sparvolumen). Zu
den begnstigten Bausparbeiträgen gehören sämtliche auf den
Bausparvertrag geleisteten Zahlungen, auch die Abschlussgebühr. Eine
Wohnungsbauprämie wird nur bei einer Mindesteinzahlung von 50 EUR
pro Jahr gewährt.
Nicht begünstigt ist das Entgelt, das man beim Kauf eines
Bausparvertrages an den Vorbesitzer zahlt sowie Beiträge, die der
Arbeitgeber als vermögenswirksame Leistungen auf den Bausparvertrag
eingezahlt hat.
Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Wenn sie aber den
Werbungskostenabzug geltend machen, gewährt das Finanzamt keine
Wohnungsbauprämie.
Antrag
Der Antrag auf Gewährung der Wohnungsbauprämie ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Sparjahr folgt, an die Bausparkasse zu richten. Das
Institut leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.
Festsetzung und Gewährung der Prämie
Die vom Finanzamt festgesetzte Wohnungsbauprämie wird nicht jährlich
auf dem Bausparvertrag gutgeschrieben, sondern auf dem Kontoauszug
vorgemerkt. Auf die Wohnungsbauprämie werden keine Zinsen geleistet.
Bei Verträgen, die nach dem 31.12.1991 abgeschlossen wurden, wird
dem Bausparer die Prämie, die er auch weiterhin nach Ablauf des
Sparjahres beantragen muss, erst bei Vertragszuteilung oder
sonstiger prämienunschädlicher Verwendung oder bei Ablauf der
Bindungsfrist überwiesen.
Bindungsfristen
Die staatliche Vergünstigung für das Bausparen sollen das
Wohnungseigentum fördern. Deshalb müssen die Vergünstigungen
zurückgezahlt werden, wenn die von der Bausparkasse vor Ablauf der
Bindungsfrist ausgezahlten Bausparmittel -Ansparleistungen,
Bauspardarlehen und Prämien - nicht unverzüglich und unmittelbar zur
Bildung von Wohneigentum verwendet werden. Siehe hierzu
nebenstehende Ausführungen.
Dauer der Bindungsfrist
Die Bindungsfrist beginnt mit dem Tage des Abschlusses des
Bausparvertrags. Sie beträgt
soweit der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen worden ist
10 Jahre
soweit eine Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen worden ist
7 Jahre.
Für Vertragsabschlüsse ab dem 01.01.2009 endet die Bindefrist für
die Gewährung der Wohnungsbauprämie nicht.
Hat der Bausparer im Laufe der Jahre für Einzahlungen auf den
Bausparvertrag teils die Wohnungsbauprämie, teils die
Steuervergünstigung in Anspruch genommen, dann unterliegen die
prämienbegünstigten Aufwendungen der 7- bzw. 10jährigen, die
steuerbegünstigten Aufwendungen immer der 10jährigen Bindungsfrist.
Bei einer Erhöhung des Bausparvertrages bleibt die Bindungsfrist für
den ursprünglichen Vertrag bestehen. Für den erhöhten Teil gilt eine
neue Bindungsfrist von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhöhung.
Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Bausparer über den
Bausparvertrag frei verfügen. Die vom Staat gewährten Prämien- oder
Steuervorteile und Sparzulagen verbleiben endgültig beim Bausparer,
wenn der Bausparvertrag entweder
nach Zuteilung wohnungswirtschaftlichen Zwecken zugeführt wird oder
die gesetzliche Bindungsfrist abgelaufen ist.
Die Bausparmittel müssen nach Zuteilung unverzüglich und unmittelbar
zum Wohnungsbau verwendet werden. Eine Verwendung zum Wohnungsbau
ist
unverzüglich,
wenn die ausgezahlten Bausparmittel ohne schuldhaftes Zögern, d. h.
innerhalb von 12 Monaten, für einen wohnungswirtschaftlichen Zweck
verwendet werden (z. B. Bau oder Erwerb eines Hauses, Erwerb von
Bauland, Modernisierungsmaßnahmen, Ablösung von Hypothekendarlehen),
Einkauf in ein Alterswohnheim (entscheidend ist die dauerhafte
Nutzung).
unmittelbar,
wenn der Bausparer die empfangenen Beträge für eigene
wohnungswirtschaftliche Zwecke oder für wohnungswirtschaftliche
Zwecke eines Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung
verwendet. Der Bausparer kann also auch veranlassen, dass ein
Angehöriger die Bausparmittel erhält und für sich verwendet.
Die ausgezahlten Bausparmittel dürfen demnach vor ihrer
wohnungswirtschaftlichen Verwendung nicht zwischenzeitlich für
andere Zwecke eingesetzt werden. Zulässig ist jedoch in der Regel
eine vorübergehende Einzahlung auf ein Privatkonto.
Eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist ist auch dann schädlich,
wenn die Beträge für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
Campus&Ratgeber für angehende Bauherren
Die vorzeitige Kündigung zu nicht wohnwirtschaftlichen Zwecken ist unschädlich, falls der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist, die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und der Bausparer zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch arbeitslos ist. Der arbeitslose Bausparer kann aber nur über die Verträge prämienunschädlich verfügen, die er selbst abgeschlossen hat.
Fünftes Vermögensbildungsgesetz und
Jahreshöchstarbeitslohntabelle für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Jahreshöchstarbeitslohntabelle ASZ auf Fondssparen in Aktienfonds
Ziel des Gesetzes ist auch die Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer mit Wohneigentum. Neben der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparer können weitere 408 EUR sparzulagebegünstigt für Beteiligungen in Produktivvermögen angelegt werden.
■
Förderung des Bausparens
Beim Bausparen fördert der Staat Einzahlungen von vermögenswirksamen
Leistungen bis zu 470 EURO jährlich.
Sie erhalten dafür eine staatliche Sparzulage von 9,00 %, das heißt
bis zu 42,30 EURO im Jahr, sofern Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreitet.
Ehegatten können diesen Vorteil sogar zweimal nutzen, wenn beide
Arbeitnehmer sind.
■
Förderung des Produktivkapitals
Die Sparzulage beträgt für Beteiligungen am Produktivkapital 18% -
bisher 20 % (Aktien, Aktienfonds, andere Unternehmensbeteiligungen).
Arbeitnehmer in den neuen Ländern erhielten bis zu 25 % Sparzulage für die
Anlage in Beteiligungen.
Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die
Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige
Finanzamt festgestellt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die
vermögenswirksamen Leistungen nach §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis
4 angelegt worden sind und die vermögenswirksamen Leistungen durch
eine Bescheinigung nachzuweisen.
Prämien vom Staat:
Arbeitnehmer-Sparzulage1
doppelt kassieren
Mit Unterstützung von Arbeitgeber und Staat bauen Sie Ihre private
Zukunftsvorsorge auf.
Für Ihre vermögenswirksamen Leistungen gibt es
■ Arbeitnehmer-Sparzulage1
auf Bausparen.
■ Arbeitnehmer-Sparzulage1auf Fondssparen in Aktienfonds.
1
Es gelten Einkommensgrenzen und weitere Bedingungen. Bei
Berechtigung.
Einkommensgrenzen
- vL -
(Alleinstehende/Zusammenveranlagte
Ehegatten) nicht übersteigt. Die entsprechenden Bruttoeinkommen sind
höher. Maßgebend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde
Einkommen, das der Arbeitnehmer im Kalenderjahr der
vermögenswirksamen Leistungen bezogen hat.
Vermögenswirksame Leistungen, für die wegen Überschreitung der
Einkommensgrenzen des Vermögensbildungsgesetzes keine
Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, können aber mit der
Wohnungsbauprämie begünstigt werden, soweit nicht die wesentlich
höheren Einkommensgrenzen des Wohnungsbauprämiengesetzes
überschritten werden.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind sowohl Leistungen, die der
Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn für den Arbeitnehmer aufgrund
besonderer Vereinbarungen erbringt, als auch vermögenswirksam
angelegte Teile des Arbeitslohnes. Vermögenswirksame Leistungen
werden in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Verträgen
mit Arbeitnehmern vereinbart.
Gewährt der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen
oder
weniger als 480 EUR, können Sie einen Teil Ihres Verdienstes durch
den Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lassen.
Vermögenswirksame Leistungen können auf dem Bausparkonto angelegt
werden. Der Arbeitgeber muss die vermögenswirksame Leistung
unmittelbar an die Bausparkasse abführen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Anlagewünsche ihrer
Arbeitnehmer zu erfüllen.
Begünstigter Personenkreis
Begünstigt sind u. a. alle Arbeitnehmer, Beamte, Richter und
Soldaten. Vermögenswirksame Leistungen können auch zugunsten von
Angehörigen des Arbeitnehmers angelegt werden.
Empfänger von Renten und Versorgungsbezügen können die
Vergünstigungen des Vermögensbildungsgesetzes nicht in Anspruch
nehmen.
Beantragung und
Auszahlung
Der Arbeitnehmer erhält die Sparzulage nicht vom Arbeitgeber
zusammen mit dem Lohn oder Gehalt ausgezahlt, sondern er muss sie
nachträglich, z. B. im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder
der Einkommensteuer-Erklärung, beim Finanzamt beantragen.
Das Finanzamt setzt grundsätzlich die Sparzulage nur fest. Die
Sparzulage darf von einer Zentralstelle erst ausgezahlt werden:
■
wenn die Bindungsfrist abgelaufen ist oder D der Bausparvertrag
zugeteilt ist oder
■
der Arbeitnehmer unschädlich über den Bausparvertrag verfügt.