Kernaussagen zur
Riester-Förderung
Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz zum Aufbau einer staatlich geförderten
privaten Altersvorsorge in Kraft. Mit dem Eigenheimrentengesetz, das seit 1.
Januar 2008 gilt, wurde selbst genutztes Wohneigentum in die Förderung
aufgenommen und damit die Riester-Förderung weiter verbessert.
Geförderter Personenkreis (Detaillierte
Liste siehe Anhang Seite 148 und 150)
Es wird unterschieden zwischen unmittelbarer (direkter) und mittelbarer
(indirekter) Zulageberechtigung. In beiden Fällen ist die beschränkte
Steuerpflicht in Deutschland Voraussetzung. Für den Sonderausgabenabzug
ist die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erforderlich. Für den
Anspruch auf die Förderung müssen die jeweiligen Voraussetzungen nicht während
des kompletten Kalenderjahres (Beitragsjahr) erfüllt sein. Es genügt, wenn die
Bedingungen in einem beliebigen Zeitraum des Kalenderjahres (Beitragsjahr)
zutreffen.
Unmittelbar zulageberechtigt ist, wer
direkt zum förderberechtigten Personenkreis gehört:
■ alle in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen
Personen,
■ die von der Absenkung des Rentenniveaus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
von der Absenkung des Versorgungsniveaus im öffentlichen Dienst
betroffen sind.
Das trifft zusammengefasst für folgende
Personengruppen zu:
■ Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
■ Pflichtversicherte im Alterssicherungssystem der Landwirte und
■ Beamte und Empfänger von Amtsbezügen mit Pflichtmitgliedschaft in einer
inländischen Beamtenversorgung.
Mittelbar zulageberechtigt sind alle in Deutschland beschränkt
und unbeschränkt Steuerpflichtigen,
■ die nicht den o. g. Personengruppen angehören und
■ deren Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist.
Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen
gehören:
■ Pflichtmitglieder der gesetzlichen Renten versicherung
■ Beamte
■ Angestellte im öffentlichen Dienst
■ Arbeitslose
■ Landwirte
■ Kindererziehende (in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes)
■ Selbständige (pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung)
■ Geringfügige Beschäftigte (ab 2013: gilt für neue Beschäftigungsverhältnisse,
Ausweitung bestehender
Beschäftigungsverhältnisse über 400 Euro )
Zu den mittelbar förderberechtigten Personen
zählen unter unten aufgeführten Voraussetzungen die
nicht berufstätigen Ehegatten/Lebenspartner von unmittelbar förderberechtigten
Personen.
Voraussetzungen:
■ Ehegatten/Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt (§ 26 EStG).
■ Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ist in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
(bzw. in einem EWG-Land).
■ Ein Ehegatte/Lebenspartner ist unmittelbar förderberechtigt.
■ Mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte/Lebenspartner muss einen
Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen
besitzen und im jeweiligen Beitragsjahr
mindestens 60 Euro leisten.
Übersicht Riester-förderberechtigter Personenkreise
Unmittelbar zulageberechtigte Personenkreise
■ Rentenversicherungspflichtige Angestellte, Arbeiter und
Auszubildende
■ Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes
■ Landwirte, die im landwirtschaftlichen
Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind.
■ Selbstständige Handwerker, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind und
sich nicht von der
Versicherungspflicht haben befreien lassen. Nicht in der
Handwerksrolle eingetragene Handwerker sind
unmittelbar zulageberechtigt, wenn
sie auf Antrag pflichtversichert sind.
■ Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (nach gesetzlicher
Definition).
■ Künstler, die in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert sind.
■ Arbeitslose, die bei der Arbeitsagentur als Arbeit suchend
gemeldet sind und dem Arbeitsmarkt
uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist die Leistung des
Arbeitsamtes
(d. h. der dem Arbeitslosen ausgezahlte Betrag).
■ Geringfügig entlohnte Beschäftigte, so genannte "Mini-Jobber",
die ab 1. Januar 2013 ein neues
Beschäftigungsverhältnis schließen, sind
automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig und
gehören somit zum Riesterförderberechtigten Personenkreis. Damit sind
diese
Mini-Jobber unmittelbar zulageberechtigt. Wird der Mindesteigenbeitrag (mind.
Sockelbetrag von
60,00EUR) eingezahlt, gibt es die volle Riester-Zulage. Der
Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 Änderungen für
geringfügige Beschäftigungen
beschlossen. Daraus ergibt sich eine Riester-Förderberechtigung für Mini-Jobber.
Details zur Änderung sind nachfolgend zusammengefasst:
■ Anhebung der Entgeltgrenze von 400,- EUR auf 450,- EUR
■ Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung
versicherungspflichtig. Dies gilt für Beschäftigungsverhältnisse die ab dem 1.
Januar 2013 geschlossen werden.
Gleiches gilt für Mini-Jobber, die am 31.
Dezember 2012 400,- EUR monatlich verdient haben, ihren Minijob ab
1. Januar
2013 über 400,- EUR ausweiten.
■ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung setzen sich aus einer
Arbeitgeber-Pauschale von 15 Prozent und
einem Arbeitnehmeranteil von 4,9
Prozent des Gehalts zusammen.
■ Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renteversicherung nicht gewünscht:
Es besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu
lassen (Opt-out). Mit dieser
Erklärung besteht auch keine
Riester-Förderberechtigung. Wird eine Befreiung innerhalb von drei Monaten
nach
Aufnahme der Beschäftigung beantragt, besteht die Versicherungsfreiheit ab
Beschäftigungsbeginn, sonst
ab Tag des Antrags.
■ Keine Änderung gibt es für auf maximal zwei Monate befristete
Beschäftigungsverhältnisse.
Diese sind weiterhin versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
■ Keine Änderung ergibt sich für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung.
Hier verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit für Mini-Jobber.
■ Stichtagsregelung: Bestands-Minijobber, die bereits vor dem 31. Dezember 2012
eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung ausgeübt haben, sind von dieser
Änderung nicht betroffen und unterliegen weiterhin der
Versicherungsfreiheit. Es
besteht aber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
Hier gelten die bisherigen folgenden Regelungen:
Grundlage für Bestands-Minijobber (Stichtagsregelung): Der Arbeitgeber ist immer
verpflichtet, für den 400-
Euro-Arbeitnehmer pauschal 15 Prozent Rentenbeitrag zu
zahlen. Der Arbeitnehmer kann über seinen
Arbeitgeber beantragen, selbst
zusätzlich 4,9 Prozent Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Damit gilt er als
rentenversicherungspflichtig. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
ist dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Zusätzlich ist zu beachten: Die für den
Arbeitnehmer notwendige Eigenleistung zur Rentenversicherung bemisst
sich
mindestens aus einem Bruttobeitrag von 155 EUR monatlich. Je nach Verdienst sind
so auch mehr als 4,9
Prozent des Gehalts als Eigenbeitrag notwendig, damit die
unmittelbare Riesterfähigkeit erreicht wird.
■ Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn
sie unmittelbar vor Beginn der Leistung pflichtversichert waren.
Bemessungsgrundlage ist das Vorruhestandsgeld (bzw. im ersten Jahr des
Vorruhestandes das
rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen).
■ Bezieher einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung
(Erwerbsunfähigkeit) / Beamte,
die wegen Dienstunfähigkeit eine Pension beziehen.
Diese Personengruppe wurde im Rahmen von
„Wohnriester“ 2008 neu in den Katalog
der unmittelbar förderberechtigten Personen aufgenommen.
Ab dem Beitragsjahr 2008 sind die Anleger unmittelbar zulageberechtigt.
Voraussetzung: Der Bescheid über den
Renten- bzw. Pensionsbezug für 2008 wurde
noch in 2007 erteilt. „Bezieher einer Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit müssen
– wie Besoldungsempfänger - gegenüber ihrer zuständigen Stelle eine Einwilligung
zur
Datenübermittlung abgeben, um zum Kreis der Förderberechtigten zu gehören.
Diese sogenannte
Einverständniserklärung ist zwingende Fördervoraussetzung.“
Die förderberechtigten Renten- und Pensionsbezieher müssen ab Beitragsjahr 2008
den Mindesteigenbeitrag für
den Erhalt der Zulage leisten. Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist die (Brutto-)
Rente wegen voller
Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) oder die (Brutto)Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit. Bitte beachten Sie: Die vollständig erwerbsgeminderten
UniProfiRente/4P -Anleger sind für
das Beitragsjahr 2007 noch mittelbar
zulageberechtigt.
■ Gründer einer Ich-AG/Bezieher des Existenzgründungszuschuss (bis
31.07.2006) für die
Bezugsdauer des Existenzgründungszuschusses von der
Bundesagentur für Arbeit. Bezieher eines
„Gründungszuschusses“ (ab 01.08.2006)
sind in der Regel maximal „mittelbar zulageberechtigt“ (s.u.).
■ Bezieher von ALG II bei Bezug der „Regelleistungen“
(gesetzlich definierte Geldleistungen, wenn sie nicht
darlehensweise oder statt
einer Ausbildungsförderung gezahlt werden). Unmittelbare Zulageberechtigung
liegt
auch dann vor, wenn keine Leistung bezogen wird (z.B. weil der
Ehegatte/Lebenspartner zu viel verdient oder zu
viel Kapital vorhanden ist).
■ Bezieher von Entgeltersatzleistungen, wie Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld
vom Arbeitsamt (soweit es sich
nicht um Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) handelt – ggf. bei
der zuständigen Arbeitsagentur nachfragen).
■ Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen
und von der zuständigen
Pflegekasse rentenversicherungspflichtig gemeldet wurden. Eine weitere
Erwerbstätigkeit der Pflegeperson darf dabei 30 Stunden pro Woche nicht
überschreiten. Damit die genannten
Pflegepersonen die volle Förderung erhalten,
reicht es aus wenn der Sockelbetrag von Ihnen entrichtet wird. Die
erhaltenen
Pflegegelder werden also dabei nicht als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
des Eigenbeitrages
herangezogen.
■ Kindererziehende ohne eigenes Einkommen in den ersten 3
Lebensjahren des Kindes. Bei mehreren Kindern
im Alter bis zu drei Jahren
verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit der Überschneidung.
Bei Zwillingen gilt z. B. die/der Kindererziehende für 6 Jahre als
rentenversicherungspflichtig. Das trifft auch auf
Eltern zu, die vor der
Kindererziehungszeit nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der
erziehende
Elternteil muss die Kindererziehungszeit dem
Rentenversicherungsträger anzeigen.
Ausnahme: Grundsätzlich nicht
versicherungspflichtig wegen Kindererziehungszeit sind Eltern, die vor der
Kindererziehungszeit wegen Versicherung in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der
Versicherungspflicht befreit waren. Es gibt
jedoch Ausnahmen von der Ausnahme. Im Zweifelsfall wird eine
Klärung über den
Rentenversicherungsträger empfohlen.
■ Grenzgänger, die in einem inländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Hierbei
handelt es sich
insbesondere um die inländische gesetzliche Rentenversicherung und um die
inländische
Beamtenversorgung (Neuregelung ab 2010).
Bestandsschutz: Für Altersvorsorgeverträge besteht unter folgenden Bedingungen
ein Bestandschutz:
■ Vertrag wurde vor dem 01.01.2010 abgeschlossen.
■ Die ausländische gesetzliche Rentenversicherung ist mit einer
Pflichtmitgliedschaft in einem
inländischen Altersabsicherungssystem vergleichbar. Die vorgenannte
Pflichtmitgliedschaft wurde bereits vor
dem 01.01.2010 begründet.
■ Der Altersvorsorgesparer ist in Deutschland unbeschränkt
einkommenssteuerpflichtig.
Nicht unmittelbar zulageberechtigte Personenkreise
■ Selbstständige,
die nicht versicherungspflichtig in einer gesetzlichen
Rentenversicherung sind.
■ Personen, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
pflichtversichert sind
(z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater).
■ Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte
Personen.
■ Geringfügig Beschäftigte mit Minijobs (400 Euro-Jobs), die
nicht auf die Befreiung von der
Sozialversicherungspflicht verzichtet haben und
keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge von 4,9 Prozent
(zusätzlich zur
Pauschale des Arbeitgebers von 15 Prozent) zahlen.
■ Bezieher von Altersrente.
■ Empfänger von Sozialgeld.
■ Schüler, Studenten, Bezieher von BAföG.
Nicht unmittelbar zulageberechtigte Personen können „mittelbar“ zulageberechtigt sein.
Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis
■ Nicht unmittelbar Zulageberechtigte, die mit einer
unmittelbar zulageberechtigten Person verheiratet sind und
folgende Bedingungen
erfüllen:
■ Die Ehegatten/Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt.
■ Der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner ist in einem
inländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem pflichtversichert. Hierbei
handelt es sich insbesondere um die inländische gesetzliche
Rentenversicherung
und um die inländische Beamtenversorgung.
■ Der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner bespart einen
„Riester-Vertrag“, eine förderfähige
Versorgung bei einer Pensionskasse bzw.
einen Pensionsfonds oder eine förderfähige Direktversicherung. Der
mittelbar
zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner hat einen eigenen „Riester-Vertrag“
abgeschlossen und bespart diesen „aktiv“.
Eigene Altersvorsorgebeiträge zum Erhalt der staatlichen Förderung müssen vom
unmittelbar
zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner geleistet werden.
Der mittelbar zulageberechtigte Ehepartner muss einen Mindestbeitrag von 60 Euro p. a. leisten.
Quelle Bausparkasse Schwäbisch Hall