Altersvorsorge und dessen Formen
Informationen zur Altersvorsorge, den Formen und Informationen zur
Förderberechtigung
Die Riesterförderung (Altersvorsorgeförderung)
Förderberechtigung und relevantes Einkommen
unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere folgende Personengruppen:
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei einem privaten, öffentlichen und kirchlichen Arbeitgeber
Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker)
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Kindererziehende (max. für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes
Bezieherinnen von Lohnersatzleistungen, einschließlich der Berechtigten zu Arbeitslosenhilfe, auch wenn deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen
Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
Wehr- und Zivildienstleistende
Beamte Richter, Soldaten und Amtsträger
Arbeitnehmer, die einem Zusatzversicherungssystem angehören, das Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gewährt.
Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:
Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige oder freiwillig Rentenversicherte
Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte
Sozialhilfebezieher ohne rentenversicherungspflichtiges Einkommen
Wenn nur ein Ehepartner zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört und einen AV-Vertrag bespart, kann der andere Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn auch er einen eigenen AV-Vertrag hat. Die Höhe der Zulagen hängt in diesem Fall von den Eigenbeträgen des unmittelbar förderberechtigten Ehegatten ab.
Einkommensabhängigkeit der Mindesteigenbeiträge/ Sonderausgabenabzug
Die Förderberechtigung als solche ist nicht abhängig von der Höhe des Einkommens. Um jedoch die vollen Zulagen zu erhalten, sind einkommensabhängige Mindesteigenbeiträge zu erbringen. Maßgeblich dafür ist das jeweilige sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres bzw. die dem Beitragsjahr vorangegangene Besoldung. Eventuell weitere, nicht sozialversicherungspflichtige Einkommensteile sind für die Bemessung der Zulage nicht relevant. Bei Verheirateten ist des jeweils eigene Einkommen des einzelnen Ehegatten maßgebend.
speziell Sonderausgabenabzug
Die Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen Einkommensteuererklärung von Amts wegen, ob zusätzlich zur gewährten Zulage über den Sonderausgabenabzug ein Steuervorteil gewährt wird (sog. Günstigerprüfung).
2002 - 2003 |
252 EURO |
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2004 - 2005 |
1.050 EURO |
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2006 - 2007 |
1.575 EURO |
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aktuelles Kalenderjahr |
seit 2008 |
2.100 EURO |
Sie sind noch nicht Bausparer
Wenn Sie noch kein Bausparer sind, sollten Sie sich bei Schwäbisch Hall in einem Beratungsgespräch über Ihre persönlichen Bausparvorteile informieren. Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn Sie Anspruch auf Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage haben. Denn, nur als Bausparer können Sie alle staatlichen Prämien nutzen. Wir beraten Sie gern, welcher Tarif, welche Bausparsumme und welcher Sparbeitrag für Sie besonders geeignet ist, um Sie Ihren Träumen näher zu bringen.