Altersvorsorge & Geld vom Staat

Altersvorsorge und dessen Formen
Informationen zur Altersvorsorge, den Formen und Informationen zur Förderberechtigung

  Info  Die Riesterförderung (Grundlegende Informationen)

Staatlich geförderte private Altersvorsorge nach Paragraf 10a Einkommensteuergesetz

Vorteile: Viele Durch die staatliche Förderung bringt die Förder-Rente/Riester-Rente in vielen Fällen die höchste Rente und das bei großer Flexibilität und Auswahl und voller Hartz-IV-Sicherheit. Nur bei der Förder-Rente/Riester-Rente werden Zulagen, also direkte Zuschüsse, gezahlt. Außerdem werden bei höheren Beiträgen Steuererleichterungen gewährt.
Nachteile: Wenige Die Förder-Rente/Riester-Rente bringt einen großen Informationsbedarf mit sich. Die Anbieter vermarkten die Förder-Rente/Riester-Rente nur zurückhaltend. Die Rente im Alter wird voll besteuert. Hier besteht die Möglichkeit der Nutzung eines 30 Prozentigen Vorteils bei Wahl einer Einmal-Besteuerung.
Produktauswahl: Groß Die Förder-Rente/Riester-Rente wird Banksparplan, Fondssparplan und Rentenversicherung (auch fondsgebunden möglich) angeboten. Andere Produktarten sind gesetzlich möglich, werden bislang aber nicht angeboten. Die meisten Anbieter vertreiben ihre Riester-Produkte nur sehr zurückhaltend.
Seit 2008 das Riesterzertifiziertes Bausparkonto. Das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) ist rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Durch die Einbeziehung von
selbstgenutzten Wohnimmobilien in die staatliche Riesterförderung soll die private Altersvorsorge gestärkt werden.
Produkte und ihre Eigenschaften im Überblick
Zielgruppe: Sozialversiche-rungspflichtig Beschäftigte und Beamte Nicht gefördert werden Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Hausfrauen oder –Männer, Minijobber ohne aufgestockten Rentenbeitrag, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Studenten.
Flexibilität: Groß Ein Wechsel des Produkts und/oder des Anbieters sind gegen Entgelt möglich, genauso wie das Ruhenlassen des Vertrags.
Sie können auch meherere Verträge im Rennen haben. Das kann unter Umständen Sinnvoll sein und oder werden om Fall, dass Sie z.B. den Kauf eines Eigenheimes mit einem Riestergeförderten Vertrag finanzieren.
Welche wohnwirtschaftlichen Verwendungsarten sind begünstigt Hoch Die Förderung von Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen und die unschädliche Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital setzen voraus, dass die Mittel wohnwirtschaftlich verwendet werden. Eine wohnwirtschaftliche Verwendung liegt vor, wenn die Bausparmittel bis zum Rentenbeginn (Beginn der „Auszahlungsphase“) unmittelbar
  - für die Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum
  - für ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht (z. B. in einem Seniorenheim)
eingesetzt werden (§ 92a EStG). Das geförderte Wohneigentum muss den Lebensmittelpunkt (z. B. Hauptwohnsitz) des Bausparers bilden. Begünstigt sind im Hinblick auf die Förderung von Tilgungsleistungen selbstgenutzte Immobilien bzw. eigentumsähnliche oder lebenslange Dauerwohnrechte in der Bundesrepublik Deutschland, die ab 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt wurden. Möglich ist auch die Entnahme zur Entschuldung einer begünstigten, bereits bestehenden Wohnung zu Rentenbeginn (§ 92a EStG).
Förderung: Hoch Der Staat zahlt Zulagen und eventuell Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug.
-  Die jährliche Grundzulage beträgt 2005 76 Euro,
   2006 und 2007 114 Euro, ab 2008 154 Euro.
-  Die jährliche Kinderzulage beträgt 2005 92 Euro, 
   2006 und 2007 138 Euro, ab 2008 185 Euro.
   Neu: Geborene Kinder ab 2008 erhalten 300 EUR p.a
- Junge Leute erhalten einen Berufseinsteiger- 
  Bonus
von einmalig 200 Euro
  Diesen Bonus erhält der Jugendliche, bis zu dem Kalenderjahr, in dem er 25. Lebensjahr alt wird.
- Der jährliche Sonderausgabenabzug beträgt 2005

  1.050 Euro, 2006 und 2007 1.575 Euro und ab 2008 
  2.100 Euro. Auf Beiträge in diesen Höhen werden die
  Steuern erlassen. (siehe
Fördertabelle)
Rendite: Hoch Die Renditechancen sind hoch. Motor der Rendite ist die Förderung. Die so genannte Förderquote (Anteil der Zulagen und Steuererleichterungen an den Beiträgen) liegt meist bei rund 40 Prozent. Letztlich unterscheiden sich die Renditen wesentlich zwischen den Anbietern weniger zwischen Produkttypen.
Beitragshöhe: Mittel Die Beiträge können frei gestaltet werden. Die maximale Förderung wird 2005 erreicht, wenn zwei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens eingezahlt werden, die Zulagen mit eingerechnet. 2006 und 2007 sind es drei Prozent, ab 2008 vier Prozent. Zur Gewährung der Förderbeiträge schreibt der Gesetzgeber Mindestbeitragszahlungen pro Jahr vor, diesen liegen bei 60 Euro. Das heisst, dass bei geringeren Rücklagen pro Jahr, die Förderung versagt wird.
Kosten: Mittel Die Kosten der Förder-Rente/Riester-Rente liegen in etwa auf dem Niveau anderer Versicherungs- und Bankprodukte. Die Kosten müssen zwar detailliert dargestellt werden, lassen sich aber nur schwer vergleichen, weil unterschiedliche Bemessungsgrundlagen gewählt werden. Letztlich unterscheiden sich die Kosten wesentlich zwischen den Anbietern weniger zwischen Produkttypen. Kalkulierbar sind die Kosten bei Abschluss eines riestergeförderten Bausparvertrages. DIe Gebühr richtet sich nach der Bausparkasse wo er abgeschlussen wird. Hier wird eine Gebühr, in der Regel von 1 Prozent fällig, die über Fünf Jahre verteilt wird. Beim Riestergefördertem Bausparen fallen in der Regel auch keine weiteren Kosten an.
Risiko: Niedrig Die eingezahlten Beiträge und Zulagen sind gesetzlich garantiert (= Beitragsrückgewähr). Die Verzinsung muss nicht garantiert werden. Nach Riester geförderte Rentenversicherungen garantieren oft eine Basisverzinsung, nach Riester geförderte Banksparpläne oft eine Bonusverzinsung.
Hartz IV-Sicherheit: Voll Die Förder-Rente/Riester-Rente ist gesetzlich vor dem Zugriff durch die Agentur für Arbeit und des Sozialamts geschützt.
Aufwand: Niedrig Wegen eines umfangreichen Regelwerks, das dem Verbraucherschutz und der Transparenz dienen soll, besteht ein hoher Informationsbedarf. Durch das Verfahren der Zulagenanträge entsteht einmaliger Aufwand bei der Erstbeantragung und dann wenn sich in der familiären Situation sich etwas verändert.
Auszahlungsform: Rente (Kapital-auszahlung für einen Teil möglich) Die Förder-Rente/Riester-Rente wird als regelmäßige Rente normalerweise monatlich ausgezahlt. Bei Verträgen bis 2005 ist eine Einmalzahlung von 20 Prozent des angesparten Geldes gesetzlich möglich. Bei Verträgen ab 2005 sind es 30 Prozent.
- Es besteht eine Möglichkeit der Entnahme (siehe Entnahmemodell)
Vorteile haben die jenigen, die beabsichtigen, zu erwerben, zu kaufen und zu bauen. Das riestergeförderte Bausparen bietet hier die Möglichkeit, Zinsgünstige Darlehen in Anspruch zu nehmen, seit November 2008* auch von der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG.
Besteuerung der Beiträge: Keine Die Beiträge werden zwar aus dem Netto-Gehalt gezahlt (nach Steuern und Sozialabgaben). Im Folgejahr werden aber die Zulagen gezahlt und eventuell bei der Steuererklärung mit der Anlage AV durch den Sonderausgabenabzug Beiträge abgesetzt.
Altersvorsorgeverträge unterliegen in der Sparphase nicht der Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer. Die Versteuerung erfolgt nachgelagert (sonstige Einkünfte), so dass hierfür ein Sparer-Pauschbetrag und damit auch ein Freistellungsauftrag nicht zulässig ist. Die grundsätzliche Besteuerung erfolgt aber nur, wenn die Beiträge tatsächlich steuerbefreit bzw. gefördert waren. Dieser Umstand kann dazu führen, dass bei der Auszahlung (Zuteilung oder Kündigung) das nicht geförderte Kapital mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Das bedeutet, dass z. B. Erträge aus Beitragsteilen zu versteuern sind, die über die steuerlich geförderten Höchstbeträge hinaus in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt worden sind.
Wie erfolgt die Versteuerung bei Verwendung der Riester-Förderung für eine selbstgenutzte Immobilie?   Wird das geförderte Kapital aus dem Fuchs WohnRente-Bausparvertrag entnommen oder eine Tilgungsförderung in Anspruch genommen, dann ist ein so genanntes Wohnförderkonto (WFK) erforderlich. Das WFK wird grundsätzlich beim Anbieter des jeweiligen Altersvorsorgevertrages geführt.
Das WFK dient der Erfassung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals. Auf dem WFK werden die entnommen geförderten Beträge (der sogenannte Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) und die geförderten Tilgungsleistungen einschließlich der hierfür gewährten Riester-Zulagen erfasst. Der Wert des WFKs ist Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung.
Die auf dem WFK eingestellten Beträge werden in der „Ansparphase“ (= Zeitraum bis zu Beginn des Renteneintritts) jährlich um eine fiktive Wertsteigerung von 2 % erhöht (§ 92a Abs. 2 EStG). Der Zulageberechtigte wird in der Regel einmal pro Jahr durch den Anbieter über den Stand des WFKs informiert.
Zu Rentenbeginn (Beginn der „Auszahlungsphase“) muss der Saldo des Wohnförderkontos durch den Förderberechtigten entweder als Einmalbetrag mit 30 % Abschlag oder gleichmäßig verteilt auf die Zeit bis zum 85. Lebensjahr jährlich versteuert werden. In welchem Umfang auf diese Beträge tatsächlich Steuern anfallen, hängt von der individuellen steuerlichen Situation des Kunden ab. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, dass in der Auszahlungsphase der individuelle Steuersatz geringer als in der Erwerbsphase sein kann.
Die „Auszahlungsphase“ beginnt – je nach Vereinbarung – zwischen dem 60. Lebensjahr und dem 68. Lebensjahr – ohne Vereinbarung mit dem 67. Lebensjahr.
Was ist eine schädliche Verwendung und welche Folgen treten ein?   Eine „schädliche Verwendung“ liegt vor, wenn das geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentsprechend für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie oder für eine lebenslange Altersversorgung verwendet wird. Im Falle einer schädlichen Verwendung sind die eingezahlten Beiträge und Zulagen nicht garantiert und die gewährte Förderung wie Riester-Zulagen und/oder eventuelle Steuervorteile ist grundsätzlich zurückzuzahlen. Auch die Aufgabe der Selbstnutzung des gebildeten Wohneigentums ist grundsätzlich eine schädliche Verwendung. Der Zulageberechtigte muss das Ende der Selbstnutzung dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages bzw. demjenigen, der das Wohnförderkonto führt, anzeigen. In diesem Fall erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Wertes auf dem Wohnförderkonto. Hat der Bausparer die einmalige nachgelagerte Besteuerung gewählt, muss er bis zum zehnten Jahr nach Rentenbeginn (Beginn der Auszahlungsphase) das Eineinhalbfache der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos versteuern – vom 11. bis zum 20. Jahr das Einfache.
Eine Rückzahlung der Riesterförderung ist z. B. dann nicht erforderlich, wenn das geförderte Altersvorsorgekapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten oder im Todesfall auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners (§ 26 EStG) übertragen werden kann. Von diesem Grundsatz gibt es noch weitere Ausnahmen (vgl. § 92a Abs. 3 EStG).
Sozialabgaben auf Beiträge: Hoch Die Beiträge werden aus dem Netto-Gehalt gezahlt (nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern). Anders als die Steuern werden die Sozialabgaben nicht erstattet.
Besteuerung der Rente: Hoch Die Förder-Rente/Riester-Rente wird im Alter oberhalb der Freibeträge voll versteuert. Vorteile kann der jenige zu Rentenbeginn genießen, der sich für eine einmalige Besteuerung entscheidet, hier wird ein Vorteil zur Steuerlast von 30 Prozent gewährt. Die Basis der Besteuerung bildet das bis dahin angewachsene Wohnförderkonto.
Sozialabgaben auf die Rente: Keine Auf die Förder-Rente/Riester-Rente sind nach bislang geltendem Recht im Alter keine Sozialabgaben zu zahlen.
Vererbbarkeit: Hoch bis Mittel Das mit einem Riester-Vertrag angesparte Geld kann vererbt werden. Die Zulagen und Steuerersparnis müssen dann nicht zurückgezahlt werden, wenn der Ehegatten und oder kindergeldberechtigten Kinder erben und diese das geerbte Riester-Vermögen in einen eigenen Riester-Vertrag stecken.
Hinterbliebenenversorgung: Mittel Der Ehegatte und die kindergeldberechtigten Kinder können für den Fall des Todes des Riester-Sparers abgesichert werden. Für den Hinterbliebenenschutz dürfen zusammen mit einem eventuellen Invaliditätsschutz zusätzliche Kosten in Höhe von höchstens 15 Prozent des Riester-Kapitals kalkuliert werden.
Invaliditätsschutz: Mittel Der Riester-Sparer darf einen Invaliditätsschutz mit abschließen für den Fall einer Berufsunfähigkeit. Für den Invaliditätsschutz dürfen zusammen mit einem eventuellen Hinterbliebenenschutz zusätzliche Kosten in Höhe von höchstens 15 Prozent des Riester-Kapitals kalkuliert werden. Fragen Sie bei Ihren Anbieter nach

Setzen Sie bei Ihrer Altersvorsorge auf „4 Wände und Rente“ von Schwäbisch Hall:

Sie sind noch nicht Bausparer - Volle Förderung zur Wohnrente sichern

Wenn Sie noch kein Bausparer sind, sollten Sie sich bei Schwäbisch Hall in einem Beratungsgespräch über Ihre persönlichen Bausparvorteile informieren. Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn Sie Anspruch auf Wohnungsbauprämie und/oder Arbeitnehmersparzulage haben. Denn, nur als Bausparer können Sie alle staatlichen Prämien nutzen. Wir beraten Sie gern, welcher Tarif, welche Bausparsumme und welcher Sparbeitrag für Sie besonders geeignet ist, um Sie Ihren Träumen näher zu bringen.